Für neue, bewegliche Wirtschaftsgüter Ihres Anlagevermögens dürfen Sie als Kleinunternehmer eine Sonderabschreibung bilden. Das heißt, Sie machen nicht nur die Regelabschreibung laut amtlicher AfA-Tabelle steuerlich geltend, sondern zusätzlich bis zu 20 Prozent des Kaufpreises als Sonderabschreibung. Die höhere Abschreibung senkt Ihre Steuerlast, sodass Ihnen zusätzliche Mittel für den Unternehmensaufbau zur Verfügung stehen.
Sonderabschreibung – Ausnahme für Existenzgründer
Damit Existenzgründer nicht benachteiligt werden, gilt für sie diese Erfordernis nicht (§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EstG). Strittig war jedoch, ob diese Ausnahme nur für solche Existenzgründer gilt, die in den letzten fünf Jahren vor Betriebsöffnung nicht bereits selbstständig oder zu mehr als 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren (diese Einschränkung formuliert § 7g Abs. 7 EstG).
Der Ausnahmefall "Sonderabschreibung" gilt somit im Gründungsjahr Ihres aktuellen Unternehmens und ist unabhängig davon, ob und wann Sie als Person bereits einmal selbstständig waren.
Was zählt als Gründungsjahr?
Bleibt die Frage: Was zählt als Gründungsjahr? Im Gesetzestext heißt es: "das Wirtschaftsjahr, in dem mit der Betriebseröffnung begonnen wird". Machen Sie vorweggenommene Betriebsausgaben aus dem Jahr vor der eigentlichen Betriebseröffnung geltend, bezieht sich die Erleichterung somit auf dieses Jahr (vergessen Sie dann nicht, in diesem Jahr auch schon Ansparabschreibungen zu bilden) – ansonsten auf das Jahr, in dem Sie Ihr Unternehmen gegründet haben.