Einbehaltene Körperschaftsteuer wird nun wieder ausgezahlt

Im Jahr 2001 wurde die Körperschaftsteuer grundlegend reformiert. Das Anrechnungsverfahren wurde durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Innerhalb des Anrechnungsverfahrens führen Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer. Im Gegensatz dazu berühren Gewinnausschüttungen beim Halbeinkünfteverfahren die Körperschaftsteuer grundsätzlich nicht. Guthaben wurden bisher nicht ausgezahlt – das ändert sich nun.

Körperschaftsteuer: Die Auszahlung hat begonnen
Konsequenz der damaligen Umstellung war, dass in der Zeit vom 11. April 2002 bis 1. Januar 2006 ausschüttungsbedingte Minderungen der Körperschaftsteuer von der Anrechnung ausgeschlossen waren. Weitere Folge: Das Ihrem Unternehmen zustehende Körperschaftsteuerguthaben wurde eingefroren und zunächst nicht ausgezahlt. Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen ist § 37 KStG.

Körperschaftsteuer: Die Auszahlung erfolgt seit dem 30. September 2008
Die sprichwörtliche Eiszeit ist vorbei, denn die Finanzverwaltung zahlt Ihr Körperschaftsteuerguthaben wieder aus. Ihr Guthaben wird über einen Zeitraum von 10 Jahren in gleichen Beträgen erstattet.

Einmalbetrag
Oftmals stehen die Kosten für Porto, Briefumschlag und Papier in keinem Verhältnis zum Erstattungsbetrag. Daher werden Guthaben von 1.000 € nicht aufgeteilt, sondern in einer Summe erstattet.

Beispiel:

Das Körperschaftsteuerguthaben Ihres Unternehmens betrug am 31. Dezember 2006 50.000 €. 10 % dieses Guthabens zahlt die Finanzverwaltung ab sofort jährlich aus. Sie erhalten somit jährlich bis zum 31. Dezember 2017 einen Betrag von 5.000 €.
 
Körperschaftsteuer: Erstattung trotz Verlust
Die Finanzverwaltung erstattet Ihrem Unternehmen auch dann das jährliche Körperschaftsteuerguthaben, wenn Sie aktuell keinen Gewinn erzielen sollten. Diese Pflicht zur Auszahlung ist in § 37 Abs. 47 KStG geregelt.

Guthaben steht für Verrechnungszwecke zur Verfügung
Das Körperschaftsteuerguthaben können Sie mit fälligen Steuerzahlungen verrechnen. Dies bietet sich z.B. für die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen an. Sie können aber auch Ihre Zahllast aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung mit dem Guthaben verrechnen lassen.

Körperschaftsteuer: Guthaben wird nicht verzinst!
Seit einigen Jahren gilt im Steuerrecht die so genannte Verzinsung (§ 233 Abgabenordnung). Ihre Steuerzahlungen an den Fiskus werden ebenso verzinst wie etwaige Erstattungen. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Erhalten Sie auf Grund eines geänderten Körperschaftsteuerbescheids 2006 z.B. eine Erstattung von 10.000 €, wird der Betrag seit dem 1. April 2008 mit 0,5 % je Monat verzinst. Diese Verzinsung gilt leider nicht für das im Rahmen des Systemwechsels eingefrorene Körperschaftsteuerguthaben.

Praxis-Tipp
Sofern Sie bis zum Ende dieses Jahres keinen Bescheid über den Auszahlungsbetrag erhalten haben, wenden Sie sich an Ihr Finanzamt. Am besten erreichen Sie Ihren Sachbearbeiter unter der im letzten Körperschaftsteuerbescheid angegebenen Rufnummer.