Das Berufsbildungsgesetz zum Thema Abschlussprüfung

Zum Ende jeder Ausbildung steht für den Azubi seine Abschlussprüfung an. Was das Berufsbildungsgesetz zum Thema Abschlussprüfung besagt und was sich durch seine Novellierung geändert hat, erfahren Sie hier!

Was steht im Berufsbildungsgestz zum Thema Abschlussprüfung
In anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen § 37 BBiG. Die Abschlussprüfung kann bei Nichtbestehen zwei Mal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, kann der erste Teil der Prüfung nicht mehr wiederholt werden.  

Novellierung des Berufsbildungsgestz: Wegfall der Zwischenprüfung
Mit Novellierung des Berufsbildungsgesetz ist auch die bis dahin unter dem Namen "Zwischenprüfung" bekannt Prüfung in der Mitte der Ausbildung weggefallen und durch die Abschlussprüfung Teil I oder wie man sie umgangssprachlich nennt, "vorgezogene" Abschlussprüfung ersetzt worden.  

Während die Zwischenprüfung dazu diente in der Mitte der Ausbildung den Kenntnisstand festzustellen und ggf. nachzubessern, fließt die heutige Abschlussprüfung I in das Endergebnis der Gesamtschlussprüfung mit ein. Das bedeutet, dass wenn man hier ein schlechtes Ergebnis erzielt, sich dies auf die Gesamtnote und das Bestehen der Prüfung auswirkt.

Was ist neu bei der Abschlussprüfung Teil I
Die Abschlussprüfung Teil I findet ca. in der Hälfte der Ausbildung statt. Hier werden genau wie in der Abschlussprüfung alle prüfungsrelevanten Fachbereiche geprüft. Die Gesamtnote die zum bestehen der Abschlussprüfung setzt sich wie folgt zusammen:

Abschlussprüfung Teil                          40 %

Abschlussprüfung                                 60 %

Gesamtprüfungsergebnis:                  100 %

fließt somit mit dem Ergebnis zu 40% ein, mit dem sie abgeschlossen wurde.

Zur Abschlussprüfung zugelassen werden muss gem. BBiG § 43:

  1. Wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.
  2. Wer an der vorgeschriebenen Abschlussprüfung Teil I (ehem. Zwischenprüfung) teilgenommen hat und die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise geführt hat.
  3. Wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ausbildungsverzeichnis der zuständigen Stelle eingetragen wurde oder nicht eingetragen wurde, wenn die Nichteintragung nicht im wesentlichen Grund in der Schuld des Ausbildenden oder Auszubildenden liegt.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann die zuständige Stelle die Zulassung zur Abschlussprüfung verwehren.

Anmerkung des Berufsbildungsgesetz:
Die für die Prüfung notwendigen Werkstoffe und Werkzeuge sind vom Ausbildenden (Betrieb) kostenfrei zu stellen. Die für die Prüfung benötigten Materialien (Skripte usw.) müssen hingegen nicht vom Ausbildenden gestellt werden. Dies gehört nicht zu seinen Pflichten, da diese Materialien indirekt mit der Leistung seiner Mitgliedsbeiträge (z. B.: IHK) abgegolten sind.  

Am Ende der Berufsausbildung hat der Ausbildende dem Auszubildenden ein schriftliches Zeugnis auszustellen (BBiG § 16), die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Wenn der im Berufsausbildungsvertrag eingetragene Ausbildende (Betrieb) die Ausbildung nicht selbst oder nur teilweise durchgeführt hat, dann sollte der verantwortliche Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. 

Das Arbeitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

  • Art, Dauer und Ziel der Ausbildung
  • Berufliche Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse

weitere Angaben muss das Arbeitszeugnis nicht enthalten.

Auf verlangen kann der Auszubildende vom Ausbildenden ein Arbeitszeugnis mit weiteren Angaben, dass qualifizierende Arbeitszeugnis verlangen. In diesem Fall müssen im Arbeitszeugnis Angaben über das Verhalten und der Führung des Auszubildenden gemacht werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass keine Negativ- formulierungen verwendet werden. Verschlüsselte Angaben die ausschließlich nur von "Personalverwaltern" zu entziffern sind, dürfen hierbei gemacht werden.

Wichtig:
Im Rahmen des europäischen Gedankens, hat der Auszubildende das Recht zu verlangen, sein Zeugnis, Abschlusszeugnis in den drei Wirtschaftssprachen (Englisch, Französisch und Italienisch) ausgehändigt zu bekommen. Verlangt er dies, so ist der ausbildende Betrieb dazu verpflichtet diese in der verlangten, hier genannten Wirtschaftsprache anzufertigen und auszuhändigen.