Ausbildungsabbruch: Wenn der Azubi kündigt

Ist der Auszubildende derjenige, der seine Ausbildung durch Kündigung beendet, dann spricht man von einem Ausbildungsabbruch. Zu beachten ist dabei: Auch nach der Probezeit kann der Azubi den Ausbildungsvertrag auf recht einfache Art kündigen – im Gegensatz zum Ausbildungsbetrieb.

Ist die Probezeit einmal vorbei, dann kann dem Auszubildenden nur noch aus wichtigem Grund und fristlos gekündigt werden. Der Azubi muss sich also etwas Gravierendes getan haben, wenn eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht standhalten soll. Umgekehrt ist es allerdings nicht so: Möchte der Auszubildende seine Lehre beenden, dann macht es ihm der Gesetzgeber vergleichsweise leicht.

Gesetzliche Vorschriften

Die Kündigung von Ausbildungsverträgen ist in §22 Berufsbildungsgesetz geregelt. Darin steht bezüglich der Probezeit, was allgemein bekannt ist: Die Ausbildung kann von beiden Seiten ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Im Abs. 2 ist der schwierigere Teil geregelt – nämlich der, dass das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit gekündigt werden soll.

Hat der Auszubildende selbst die Absicht, seine Ausbildung zu beenden, so muss er neben einer vierwöchigen Kündigungsfrist beachten, dass er das Berufsausbildungsverhältnis nur kündigen kann, wenn:

  • Er die Berufsausbildung aufgeben möchte.
  • Er sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Was heißt das nun genau?

Die etwas komplizierte Ausdrucksweise des Berufsbildungsgesetzes bewirkt keineswegs, wie im ersten Moment der Eindruck erweckt wird, dass der Azubi in jedem Fall nach der Probezeit kündigen darf, wenn er sich an eine Kündigungsfrist von vier Wochen hält. Was er nämlich nach der Formulierung nicht kann, ist das Wechseln des Ausbildungsbetriebs. Würde er seine Ausbildung kündigen, um genau diese Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzusetzen, dann:

  • Gibt er zum einen die Berufsausbildung nicht auf.
  • Er lässt sich auch nicht für eine andere Berufstätigkeit ausbilden.

Fazit: Die Kündigung in einem solchen Fall ist nicht möglich.

Möchte er allerdings den Ausbildungsbetrieb einvernehmlich – also mit Zustimmung des Unternehmens – wechseln, dann gibt es durchaus eine Möglichkeit, dies zu bewerkstelligen. In diesem Fall sollte er zusammen mit seinem alten Ausbildungsbetrieb einen Aufhebungsvertrag aufsetzen und unterschreiben. Allerdings: Ob und zu welchen Bedingungen die Ausbildung in einem anderen Unternehmen fortgesetzt werden kann, sollte der Azubi vorab mit der zuständigen Kammer durchsprechen.