Ausbildung: So funktioniert die Trennung nach der Probezeit

Für die im August und September eingestellten Auszubildenden ist die Probezeit zu Beginn des Folgejahres vorbei. Das hat vor allem Auswirkungen auf die Kündigungsmöglichkeiten. Sowohl der Azubi als auch der Ausbildungsbetrieb müssen nun bestimmte Regeln beachten. Was bei der Trennung nach der Probezeit zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Einfach kündigen, ohne diese Kündigung begründen zu müssen – das war in der Probezeit noch möglich. Sowohl der Azubi, der vielleicht von der Ausbildung enttäuscht ist, könnte das Weite suchen, als auch der Ausbildungsbetrieb, der feststellt, dass der Auszubildende doch nicht zu ihm passt oder überfordert ist, könnte auf unkomplizierte Art die Trennung vollziehen.

Nach der Probezeit liegen die Hürden deutlich höher. Wobei der Auszubildende hierbei noch recht gut weg kommt. Er kann die Ausbildung nämlich dann per Kündigung beenden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben möchte oder eine andere Ausbildung beginnt. Allerdings muss er dabei eine 4-wöchige Kündigungsfrist beachten. Der Ausbildungsbetrieb hingegen hat es deutlich schwerer. Er kann ausschließlich aus wichtigem Grund und fristlos kündigen.

Der wichtige Grund muss es in sich haben

Dabei legt das Berufsbildungsgesetz die Hürde bewusst hoch. Wer zweimal zu spät kommt, bei dem trifft das Merkmal des wichtigen Grundes nämlich noch keineswegs zu. In solchen Fällen muss dem Azubi durch ein ernstes Gespräch oder durch eine bzw. mehrere Abmahnungen die Chance gegeben werden, sich zu bessern. Nutzt er diese, dann kommt eine Kündigung nicht infrage.

Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Das gilt beispielsweise bei Diebstahl, bei Gewaltanwendung, bei schweren Beleidigungen und rassistischen Äußerungen.

In einigen Fällen kann es aber auch vorkommen, dass die Trennungsabsicht von Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden zum gleichen Zeitpunkt erfolgt. Es liegt allerdings kein schwerwiegender Grund vor und auch eine 4-wöchige Frist soll nicht eingehalten werden. In diesem Fall bietet es sich an, das Ausbildungsverhältnis mithilfe eines Aufhebungsvertrags zu beenden.

Hierbei ist es wichtig, dass dieser Vertrag ohne Druck auf den Auszubildenden zustande kommt, dass beide Seiten mit dem Inhalt vollständig einverstanden sind und dass der Azubi darauf aufmerksam gemacht wird, dass es in der Folge zu einer Sperrung beim Arbeitslosengeld kommen kann. Ansonsten gilt die Trennung nach der Probezeit auf diesem Wege als ein vergleichsweise eleganter Weg, bei dem wenig Porzellan zerschlagen wird.