Zunächst gilt für die Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Arbeitszeitgesetz, dass Arbeitszeiten über 8 Stunden werktäglich grundsätzlich aufgezeichnet werden müssen.
Darüber hinaus gilt das Arbeitnehmerentsendegesetz für bestimmte Branchen. In diesen Branchen ist grundsätzlich der Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen. Es muss die tatsächliche arbeitstägliche Arbeitszeit erfasst und die Aufzeichnungen müssen spätestens am 7. Tag nach der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren.
Aufzeichnungspflichtige Branchen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz:
- das Bauhauptgewerbe oder das Baunebengewerbe im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
- Gebäudereinigung,
- Briefdienstleister,
- für Sicherheitsdienstleistungen,
- für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
- für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
- Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
- für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
- für Schlachten und Fleischverarbeitung.
Daneben gilt die Aufzeichnungspflicht auch für alle Branchen, die einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag unterliegen und sich auf das Arbeitnehmerentsendegesetz beziehen, wie beispielsweise Pflegebetriebe oder das Friseurhandwerk.
Das Mindestlohngesetz erweitert den Kreis der aufzeichnungspflichtigen Branchen nun noch um die Branchen, die Sofortmeldungen abgeben müssen. Auch für diese gilt ab 1.1.2015 die Aufzeichnungspflicht.
Das sind die sofortmeldepflichtigen Branchen (§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz):
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (einschließlich Pizzaservice)
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe (einschließlich Postzustelldienste)
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
Für alle Branchen, die hiervon noch nicht erfasst sind, gilt für die geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobs) und kurzfristig Beschäftigten ebenfalls die Aufzeichnungspflicht der tatsächlichen Arbeitszeiten.
Fazit: Politisches Fingerhakeln ohne Substanz
Seit Jahresbeginn streiten auch die Parteien wieder. So wollen einige die bürokratischen Hemmnisse der Arbeitszeitaufzeichnung abbauen. Das hört sich zunächst für die Betriebe sehr sinnvoll an, doch wird sich im Detail zeigen, dass es dadurch noch mehr Sonderregelungen geben wird. Besser wäre es gewesen, wenn sich die Parteien bereits bei der Gesetzgebung um ordentliche und praxisnahe Lösungen bemüht hätten. Doch leider haben sowohl die Parteien als auch die beteiligten Verbände in diesem Punkt schlichtweg geschlafen.