Arbeitsrecht gilt auch für Urlaub zu Karneval und Fasching

Die Karnevals- und Faschingssaison läuft auf ihren Höhepunkt zu. Allerdings hebelt diese Saison nicht das normale Arbeitsrecht aus. Zum Beispiel müssen Ihre Mitarbeiter das normale Feiertags- und Urlaubsrecht berücksichtigen und ihren Urlaub zu Karneval und Fasching vorab genehmigen lassen. Verstoßen sie dagegen, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben.

Zunächst gilt es, mit einem verbreiteten Irrtum aufzuräumen. Rosenmontag, Weiberfastnacht und Aschermittwoch gehören zwar selbstverständlich in die Karneval- und Faschingssaison. Deshalb sind es aber noch lange keine gesetzlichen Feiertage.

Wollen Ihre Mitarbeiter an diesen Tagen also nicht arbeiten, so können sie sich nicht auf das Feiertagsrecht berufen. Wer statt zur Arbeit zu gehen lieber Karneval oder Fasching feiern will, muss dafür Überstunden oder Urlaubstage opfern. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich für Karneval- und Faschingszeiten Sonderregeln in den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen finden. Dies sollten Sie als Arbeitgeber rechtzeitig vor Beginn der Karnevals- und Faschingssaison prüfen. Eine Selbstbeurlaubung brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Mögliche Reaktionen sind Abmahnung oder sogar Kündigung. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten, um die richtige Wahl zu treffen.

Kein Anspruch auf Feiertagszuschlag im Karneval oder Fasching
Rosenmontag, Weiberfastnacht und Aschermittwoch sind keine gesetzlichen Feiertage. Sie können daher auch keinen steuerfreien Feiertagszuschlag auszahlen. Der insoweit einschlägige § 3b des Einkommenssteuergesetzes sieht das schlicht nicht vor. Falls Sie aufgrund des Tarifvertrages oder des Arbeitsvertrages für Arbeit an diesen Tagen einen Feiertagszuschlag zahlen müssen, haben Sie diesen bei der Berechnung der Einkommenssteuer zu berücksichtigen. Er zählt dann zum steuerpflichtigen Entgelt.