Haben Sie entweder im ersten oder dem zweiten Abschnitt der Checkliste immer mit „Ja“ geantwortet, hat der Mitarbeiter grundsätzlich einen Anspruch auf Feiertagszuschlag für die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. Die Höhe des Feiertagszuschlags ergibt sich dabei aus der jeweiligen Regelung.
Praxis-Tipp „Feiertagszuschlag“
Überlegen Sie sich genau, auf welchen Tarifvertrag Sie sich in einem Arbeitsvertrag beziehen wollen. Der bloße Hinweis auf den Vertrag der xy-Branche ist nicht sinnvoll, da nicht eindeutig klar ist, ob auch zukünftige Änderungen gemeint sind.
Wenn Sie auch zukünftige Änderungen (für Sie positive oder negative) des Tarifvertrags mit dem Arbeitsvertrag automatisch verbinden wollen, lautet die Formulierung:
– „Ergänzend (oder: in Hinblick auf den Feiertagszuschlag usw.) gelten die jeweils gültigen Tarifverträge der xy-Branche.“
Wenn Sie Sicherheit haben wollen und nur den aktuellen Tarifvertrag meinen, verwenden Sie folgende Formulierung:
– „Ergänzend (oder: in Hinblick auf den Feiertagszuschlag usw.) gilt der Tarifvertrag für die xy-Branche im Bundesland … in der Fassung vom …"