In einem wichtigen Urteil hat der BGH entschieden, dass Verzögerungen bei der Zustellung der Betriebskostenabrechnung zu Lasten des Vermieters gehen. Hintergrund: Laut Gesetz muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Geht die Abrechnung dem Mieter erst danach zu, verfällt der Anspruch, es sei denn, der Vermieter trägt keine Schuld an der "verspäteten Geltendmachung".
Vermieter muss Nachweis über Zustellung der Betriebskostenabrechnung erbringen
Nach Meinung der Richter sei dies aber nicht der Fall, wenn eine Abrechnung auf dem normalen Postweg abhanden komme oder verspätet zugestellt werde. Der BGH stellte klar, dass die rechtzeitige Aufgabe zur Post nicht genüge: Könne der Vermieter nicht den Nachweis führen, dass die Abrechnung innerhalb der Jahresfrist zugestellt werde, bleibe er auf den Kosten sitzen, entschieden die Richter (BGH, Urteil v. 21.01.09, Az. VIII ZR 107/08).
Mein Tipp: Nach diesem BGH-Urteil ist klar: Sorgen Sie immer dafür, dass Sie den rechtzeitigen Zugang Ihrer Betriebskostenabrechnung beim Mieter auch beweisen können. Bedenken Sie dabei, dass Verzögerungen bei den Postlaufzeiten zu Ihren Lasten gehen. Da gegen Jahresende Postverzögerungen aber an der Tagesordnung sind, empfehle ich Ihnen, Ihre Abrechnung stets per Boten zu versenden.