Mit dem Eintritt in die gesetzliche Rente ändert sich auch das Versicherungsverhältnis in der Krankenkasse. Nicht jeder wird automatisch als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Wer als Rentner freiwilliges Mitglied wird oder privat krankenversichert ist, hat Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Dieser muss gesondert beantragt werden.
Krankenversicherung der Rentner
Wer seit der Schule sein Leben lang durchgängig als Arbeitnehmer beschäftigt war, für den ändert sich auch als Rentner nicht viel. Die Krankenkasse führt diese Rentner in der Krankenversicherung der Rentner und gibt eine neue Versichertenkarte aus.
Der Beitragsanteil des Rentners zur gesetzlichen Krankenversicherung von zurzeit 8,2 Prozent, wird automatisch von der Rente einbehalten. Die Rentenversicherung übernimmt den "Arbeitgeberanteil" von 7,3 Prozent und führt diese Beiträge an die Krankenkassen ab. Für diesen Personenkreis ist wichtig, dass die Mitgliedschaft in verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen lückenlos nachgewiesen werden kann.
Deshalb sollte jede Kündigung und jede Beitrittsbestätigung bei einem Kassenwechsel abgeheftet werden. Die Rentenversicherung will bei der Rentenantragstellung detailliert wissen, in welcher Krankenkasse der Rentenantragsteller in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens Mitglied war.
Freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse
Wer in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens nicht durchgängig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse war, kommt nicht in die Krankenversicherung der Rentner. Die Lücke darf insgesamt keine zehn Prozent betragen, das entspricht bei Altersrentnern circa zwei Jahre.
Davon sind vor allem privat Krankenversicherte betroffen. Eine Lücke kann auch bei längerem Auslandsaufenthalt entstehen, oder bei Personen, die aus finanziellen Gründen überhaupt nicht versichert waren. Wenn diese Personen in den letzten zwölf Monaten vor Rentenbeginn ununterbrochen versicherungspflichtig, oder mit Unterbrechungen in den letzten fünf Jahren davor, zwei Jahre pflichtversichert waren, können sie die freiwillige Krankenversicherung beantragen.
Selbständige, die neben der Rente weiter voll arbeiten, bleiben auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Unterschied zur Pflichtversicherung der Rentner besteht darin, dass der freiwillig Versicherte auf sämtliche Einnahmen bezogen Beiträge zahlen muss. Der pflichtversicherte Rentner zahlt nur auf die Rente, andere Versorgungsbezüge, wie die Betriebsrente und auf Arbeitseinkommen Beiträge.
Beim freiwillig Versicherten wird der Beitrag nicht von der Rente abgezogen. Der Rentner muss selbst zahlen. Wer als Rentner freiwillig krankenversichert ist, hat Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Die Rentenversicherung zahlt auf Antrag die 7,3 Prozent der Rente als Zuschuss zusätzlich aus. Der Antrag auf Zuschuss muss zusätzlich zum Rentenantrag bei der Rentenversicherung gestellt werden. Den Zuschuss gibt es nicht rückwirkend, wenn der Antrag später gestellt wird.
Privat Krankenversicherte
Wer während seiner Erwerbstätigkeit privat krankenversichert ist, bleibt auch als Rentner privat krankenversichert. Davon sind überwiegend Selbständige und besserverdienende Arbeitnehmer, sowie Beamte betroffen. Es gibt nur geringfügige Ausnahmen.
Wer als Rentner nicht privat versichert sein will, muss mindestens ein Jahr lang vor dem Rentenbeginn pflichtversichert gewesen sein, z.B als Arbeitnehmer. Der Beitragszuschuss muss gesondert beantragt werden. Zurzeit beträgt der Beitragszuschuss 7,3 Prozent der Rente. Vorsicht! Bei Beamten können sich Nachteile ergeben, wenn sie sich den vollen Beitragszuschuss auszahlen lassen.
Das sollten Sie als Rentner bei Ihrer Krankenversicherung beachten:
- Sie sollten alle Kündigungen und Beitrittsbestätigungen der Krankenkassen aufbewahren.
- Wer seine Krankenversicherung als Rentner ändern will, sollte sich rechtzeitig beraten lassen.
- Privat und freiwillig Krankenversicherte haben Anspruch auf Beitragszuschuss.
- Der Beitragszuschuss muss gesondert beantragt werden.