Arbeitsunfähigkeit: Gibt es neben der Pflicht zur Krankmeldung auch eine Verpflichtung zur Gesundmeldung?

Ein Arbeitnehmer will vor Ende der von seinem Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wieder arbeiten. Schreibt das Arbeitsrecht vor, dass er sich nach der Krankschreibung dazu auch wieder gesund schreiben lassen muss?

Diese Frage taucht in der Beratung von Arbeitgebern immer wieder einmal auf. Aber auch bei Mitarbeitern herrscht insoweit Unsicherheit.

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung dafür, dass sich ein Arbeitnehmer erst von seinem Arzt wieder gesund schreiben lassen muss, wenn er vor Ablauf der bescheinigten voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit wieder arbeiten will. Er braucht also nicht eine solche Bescheinigung, wenn er früher wieder arbeiten will und der Arbeitgeber darf ihn auch früher wieder beschäftigen. 

Beachten Sie folgende Punkte dabei
Stellt der Arbeitnehmer vor Ablauf der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit fest. dass er doch noch nicht arbeiten kann, so ist er berechtigt, nach dem vergeblichen Versuch der Arbeitsaufnahme bis zum Ende der bescheinigten voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit der Arbeit wieder fern zu bleiben. Schon aus der arbeitsvertraglichen Treupflicht ergibt sich jedoch, dass er seinen Arbeitgeber darüber informieren muss.

Stellt der Arbeitgeber fest, dass der Mitarbeiter (noch) aus gesundheitlichen Gründen mit der Arbeitsleistung überfordert ist, so kann sich aus seiner arbeitsvertraglichen Schutzpflicht ergeben, dass er den Mitarbeiter wieder nach Hause schicken muss.