Facebook-Postings als Kündigungsgrund: Ganz so einfach ist das nicht

Das Facebookfieber geht auch am Arbeitsrecht nicht vorbei. Schnell ist auf "Gefällt mir" geklickt oder eine kritische Äußerung über den Arbeitgeber gepostet. Leider gibt es keine allgemeingültige Regelung, wie Sie als Arbeitgeber auf kritische Äußerungen in den sozialen Medien reagieren dürfen. Facebook als Kündigungsgrund einzusetzen ist jedenfalls nicht so einfach. Was können Sie als Arbeitgeber tun?

Als Arbeitgeber sind Sie nicht schutzlos

Auch als Arbeitgeber sind Sie natürlich nicht schutzlos. Beleidigen lassen müssen Sie sich auch in den sozialen Medien wie Facebook nicht. Hierauf können Sie grundsätzlich auch mit einer Kündigung reagieren. Kritische oder polemische Äußerungen der Arbeitnehmer stehen aber auf der anderen Seite auch unter dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Dieses Spannungsfeld lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Nur im Einzelfall lässt sich also auch bewerten, ob eine Äußerung bei Facebook & Co. Sie zu einer Kündigung berechtigt, ob eventuell eine vorherige Abmahnung erforderlich ist usw.

Zurzeit steigt die Zahl der Verfahren vor dem Arbeitsgericht wegen Äußerungen bei Facebook sprunghaft an. Ob eine Kündigung wegen eines Facebook Postings gerechtfertigt ist oder nicht, lässt sich jeweils nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen.

Vorsicht vor zu schnellen Kündigungen

Eine zu schnelle Kündigung ist für Sie gefährlich. Denn dann geht es Ihnen unter Umständen so wie einem Arbeitgeber, der eine Mitarbeiterin wegen einer Äußerung bei Facebook fristlos gekündigt hat, die rund 25 Jahren in dem Unternehmen ohne Beanstandungen beschäftigt war und nur noch sechs Monate zu arbeiten gehabt hätte. Die fristlose Kündigung wurde vom Arbeitsgericht kassiert (ArbG Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012, Az: 1 Ca 148/11).

Was war geschehen? Der Ehemann der bei einer Sparkasse beschäftigten Mitarbeiterin veröffentlichte bei Facebook u. a. "Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf XX getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger". Als XX waren die Namen der Vorstände eingetragen. Versehen mit den Namen der Mitarbeiterin befand sich der Eintrag "Gefällt mir" unter dem Posting. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dadurch habe sich die Mitarbeiterin die beleidigende Kritik ihres Mannes zu Eigen gemacht und kündigte fristlos. Allerdings ohne Erfolg.

Die Kündigung wegen des Facebookeintrags war nicht erfolgreich

Nach Auffassung des Gerichts war die Mitarbeiterin nicht verantwortlich für den Eintrag ihres Mannes. Dem ist sicherlich zuzustimmen. Die Richter kritisierten weiter, dass der Arbeitgeber zum einen nicht nachweisen könne, dass der "Gefällt mir"-Eintrag tatsächlich von der Mitarbeiterin stamme.

Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre angesichts der Beschäftigungsdauer eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Alleine der einmalige Pflichtverstoß mache das Festhalten an dem Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber nicht unzumutbar. Da eine vorherige Abmahnung fehlte, war die Kündigung unwirksam.

Die Richter stellten fest, dass in diesem Fall allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen sei. Und genau das ist wichtig für Sie als Arbeitgeber. Auch, wenn Sie sich noch so sehr über ein Posting bei Facebook ärgern, sollten Sie die Nerven behalten. Natürlich müssen Sie nicht alles hinnehmen und sollten in einem Fall wie dem des ArbG Dessau-Roßlau durchaus eine Abmahnung aussprechen. Sie zeigen damit, dass Sie nicht bereit sind, alles zu akzeptieren.

Auf der anderen Seite vermeiden Sie, dass Sie einen Arbeitsrechtsprozess wegen eines Facebook Postings verlieren. Das ist wichtig, denn ein so verlorener Prozess kann von Mitarbeitern als Freibrief zum hemmungslosen Posten bei Facebook und in anderen sozialen Medien verstanden werden.

Für Sie führt das dazu, dass Sie immer mehr Zeit darauf verwenden müssen, zu verfolgen, was über Sie gepostet wird und hierauf zu reagieren. Das kostet nur Ihre Zeit und Ihre Nerven. Reagieren Sie also besonnen und denken Sie an den alten Tipp: Reagieren Sie nicht spontan, sondern schlafen Sie erst einmal eine Nacht über diese Angelegenheit.