Im vorliegenden Fall konnte ein Koch nach einem Wegeunfall seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er schloss deshalb mit seinem Arbeitgeber einen von der Berufsgenossenschaft geförderten Umschulungsvertrag zum Hotelkaufmann ab. Dieser war befristet. Vor Abschluss des Vertrags hatte der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft mitgeteilt, dem Mitarbeiter nach Abschluss der Umschulung eine Tätigkeit als Systemadministrator anbieten zu können.
Der Kläger schloss die Umschulung dann auch erfolgreich ab; jedoch ging der Betrieb kurz danach auf einen neuen Inhaber über. Dieser war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss der Prüfung ende, und weigerte sich, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.
Keine rechtliche Bindung, wenn Stelle nur in Aussicht gestellt wird
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage jedoch keinen Erfolg. die Richter entschieden, das Arbeitsverhältnis bestehe nicht fort. Dagegen spreche insbesondere nicht die Mitteilung des ursprünglichen Arbeitgebers an die Berufsgenossenschaft. Denn in dem Schreiben habe dieser lediglich eine Beschäftigung des Mitarbeiters in Aussicht gestellt. Er habe sich jedoch nicht rechtlich binden wollen.
Praxistipp zum Umschulungsvertrag
Soll ein Umschulungsvertrag abgschlossen werden, sollte für den betroffenen Mitarbeiter eine geplante weiter gehende Beschäftigung gleich mit im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Denn es reicht nicht aus, dass die Anschlussbeschäftigung lediglich in Aussicht gestellt wird.