Weder die Berufsgenossenschaft noch die Richter verstanden in dem Fall, der dem Urteil des OLG Oldenburg vom 23.10.2014 (14 U 34/14) viel Spaß. Der nachlässige Umgang mit den Unfallverhütungsvorschriften wurde für den Arbeitgeber richtig teuer.
So sah es im konkreten Fall aus
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften fordern, dass bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als drei Metern Absturzsicherungen auf einem Flachdach angebracht werden müssen. Außerdem sind Öffnungen auf Dachflächen, die kleiner als 9 qm sind, ebenfalls mit Sicherungen gegen ein Hineinfallen oder Hineintreten zu versehen.
Nach dem Urteil des OLG Oldenburg hat der Arbeitgeber, der entgegen diesen Vorgaben die Sicherungen gem. Unfallverhütungsvorschrift nicht anbringen lässt, der Berufsgenossenschaft die unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen. Das kann gerade bei Personenschäden und insbesondere bei Langzeitschäden bei dem verunglückten Arbeitnehmer schnell in sechsstellige Forderungen der Berufsgenossenschaft münden. Vor allem für kleinere Unternehmen kann das schnell existenzbedrohend werden.
So sichern Sie Ihr Unternehmen gegen Ersatzforderungen der Berufsgenossenschaft ab
Es gibt einige Tipps, die Sie gegen solche unter Umständen. existenzbedrohende Forderungen absichern:
- Informieren Sie sich ggfs. bei Ihrer Berufsgenossenschaft, welche Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten sind.
- Informieren Sie die Mitarbeiter über die Unfallverhütungsvorschriften.
- Weisen Sie die Mitarbeiter an, diese Vorgaben einzuhalten und geben Sie Ihnen die dazu notwenige Zeit.
- Stellen Sie erforderliche Materialien und Geräte zur Verfügung.
- Gehen Sie mit gutem Beispiel voran.
- Mahnen Sie Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften konsequent ab.
Hilft das nicht, kann eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage kommen.