Ausbildung: keine Kündigung ohne Betriebsrat

Ausbildungsunternehmen, in denen es einen Betriebsrat gibt, müssen sich an bestimmte Regeln halten. Das gilt gerade im Hinblick auf geplante Kündigungen. Der Betriebsrat muss dann zumindest rechtzeitig informiert werden.

Ausbildungsverhältnisse sind aus gutem Grund nach der Probezeit nur schwer kündbar. Es muss hierfür ein wichtiger Grund vorliegen. Während der Probezeit dagegen ist es genauso leicht wie in normalen Arbeitsverhältnissen auch, eine Kündigung auszusprechen. Es muss keine Begründung gegeben werden. Und nach dem Berufsbildungsgesetz ist auch keine Frist zu beachten. Damit haben die Kündigung während und nach der Probezeit eines gemeinsam: Sie sind in Ausbildungsverhältnissen jeweils in der Regel nur fristlos möglich.

Allerdings gibt es noch eine Gemeinsamkeit: Sowohl bei der Probezeit-Kündigung als auch bei der Kündigung nach der Probezeit muss vorab der Betriebsrat informiert werden. Das gilt natürlich nur dann, wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt. Dieser hat dann das Recht, eine Stellungnahme zur geplanten Kündigung abzugeben. An die sind Sie als Ausbildungsbetrieb im Regelfall allerdings nicht gebunden. Sie können den Inhalt ignorieren, er kann aber auch Einfluss auf Ihre Entscheidung nehmen. Wichtig ist nur: Der Betriebsrat muss tatsächlich rechtzeitig informiert werden.

Dem Betriebsrat einige Tage Zeit geben

Rechtzeitig bedeutet in diesem Fall: Sie dürfen bei einer geplanten Probezeitkündigung beispielsweise nicht bis zum allerletzten Tag mit Ihrer Entscheidung warten. Denn wenn Sie erst am letzten Tag den Betriebsrat informieren, dann hat dieser zu wenig Zeit, Stellung zu beziehen. Schließlich muss die Kündigung am selben Tag noch an den Auszubildenden übergeben werden. Für Sie bedeutet das konkret: Entscheiden Sie frühzeitig, welcher Azubi die Probezeit Ihres Erachtens nach nicht übersteht. Tun Sie das etwa eine Woche vor Beendigung der Probezeit. Anschließend unterrichten Sie den Betriebsrat von Ihrem Vorhaben, der dann einige Tage Zeit hat – und das ist angemessen –, die Sachlage zu bewerten.

Wichtig ist: Eine Kündigung, die ohne Information des Betriebsrats ausgesprochen wurde, ist nicht wirksam. Das kann unter Umständen fatale Folgen haben, denn möglicherweise ist die Kündigung bei einem zweiten Kündigungsversuch nicht mehr möglich, weil der Kündigungsgrund schon zu weit der Vergangenheit liegt oder weil die Probezeit bereits beendet ist.