Ein kleiner Lichtblick für vor allem diejenigen, die fast leer ausgegangen sind: Der BGH hat am 25.07.2012 (ZR IV 201/10) in entsprechenden Versicherungsverträgen verwendete Klauseln im Hinblick auf den Einbehalt von Abschlusskosten, die gerade von den ersten Beiträgen (meist über Jahre hinweg) abgezogen werden, für unwirksam erklärt.
Deren Anwendung stellt eine "unangemessene" Benachteiligung der Kunden dar. Betroffen ist ein Versicherer mit Sitz in Hamburg, dort wo die löbliche Verbraucherzentrale sitzt, welche dieses Urteil erstritten hat. Dies gilt für alle Kunden, die dort zwischen 2001 und 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen hatten.
Kündigung führt häufig zu großen Verlusten
Da in der Praxis nahezu die Hälfte solcher Verträge nicht bis zum Ablauf durchgehalten, sondern aus den verschiedensten Gründen beendet werden müssen (siehe schon Beitrag "Verkauf von gebrauchten Lebensversicherungen") – die Schlimmste ist natürlich die verlusträchtige Kündigung – ist die Folge der Kündigung meist fatal.
Neben dem besagten, meist katastrophalen Rückkaufswert fallen dann häufig bedingungsgemäß Stornokosten an, welche von der oftmals mageren Summe noch zusätzlich abgezogen werden. Laut einer Studie sind dies im Durchschnitt nur knapp mehr als ein Viertel der Beträge, bei kurzen Verträgen oftmals nur wenige Hundert Euro trotz oftmals vierstelliger geleisteter Summen.
Nach dem BGH-Urteil muss die verurteilte Gesellschaft viele schon ausbezahlte Rückkaufswerte neu berechnen. Diese müssen mindestens die Hälfte der Einzahlungen, ausgenommen Beitragsanteile für Zusatzversicherungen wie Unfall oder Berufsunfähigkeit, betragen.
Es sind ähnlich gelagerte Klagen gegen weitere große Lebensversicherungen mit zu prüfenden Klauseln bzw. Versicherungsbedingungen anhängig, deren Entscheidungen abzuwarten sind. Jedoch dürfte das gegenständliche Urteil jetzt schon eine ziemlich magnetisierende Wirkung haben.
Abschließend ein paar Hinweise, was betroffene Kunden nun zu beachten und zu tun haben:
- Verjährung beachten, weiterhin, dass der Rückkaufswert mindestens etwa hälftig sein muss;
- Kunden müssen sich selbst bei der Gesellschaft melden und diese anschreiben;
- Sich den Rückkaufswert (Art und Höhe sowie mögliche Abzüge, Stornokosten) erläutern und aufschlüsseln lassen. Hierbei hartnäckig bleiben. Es gibt dazu auch diverse Gerichtsentscheidungen, welche den Anspruch auf die transparente Aufschlüsselung der Werte untermauern.
Sollten Sie hierzu nähere Information oder Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen mit Rat und Tag gerne zur Seite.