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Flugausfall: Entschädigung nicht in jedem Fall

Bei einem Flugausfall ist eine Entschädigung nicht in jedem Fall „drin“ – eine Erstattung des Ticketpreises oder ein anderer Flug aber schon. Pilotenstreik, technische Probleme, gesperrter Luftraum wegen Vulkanausbruch – wann Ihnen nach EU-Recht bei Flugausfall eine Entschädigung zusteht, lesen Sie hier.

geschrieben von Burkhard Strack
in Praxistipps
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Flugausfall: EU-Verordnung stärkt Passagierrecht
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 können Passagiere bei einem kurzfristigen Flugausfall wählen, ob sie ihr Geld zurückerstattet haben möchten, oder einen anderen Flug nutzen. Wenn die Annullierung des Fluges nicht auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, muss die Fluggesellschaft zudem für den Flugausfall eine Entschädigung von 200 bis 600 Euro, abhängig von der Entfernung, leisten. Die Verordnung gilt für Flüge von europäischen Fluggesellschaften, die in der EU entweder landen oder starten.

Flugausfall wegen technischer Probleme: Nicht immer Entschädigung
Kommt es wegen technischer Probleme zu einem Flugausfall, sind dies meist keine "außergewöhnlichen Umstände" – die Fluggesellschaft muss außerdem Ersatzflugzeuge vorhalten. Ist dies nicht möglich, muss sie nachweisen, dass die Flugzeuge lückenlos gewartet wurden, und die Nichtverfügbarkeit auf unvorhersehbare Umstände zurückgeht.

Weiterhin muss es sich um einen technischen Schaden handeln, der weder häufig noch absehbar ist. Kann die Fluggesellschaft nicht nachweisen, dass die Umstände, die zu dem Flugausfall wegen technischer Probleme führten, außergewöhnlich waren, muss sie Entschädigung leisten.

Flugausfall: Rückerstattung oder Ersatzflug?
Wird ein Flug annulliert, haben die Flugpassagiere trotz Flugausfall nicht automatisch Anspruch auf eine Rückerstattung des Ticketpreises oder eine Entschädigung. Zuerst einmal muss die Fluggesellschaft sich um einen Ersatzflug bemühen.

Tut sie dies in ausreichendem Maße, also stellt sie ein Ersatzflugzeug zur Verfügung oder bringt Passagiere zu einem nahegelegenen Flughafen, um von dort zu starten, steht dem Fluggast normalerweise keine Ausgleichszahlung zu. Allerdings kommt es beim Flugausfall darauf an, ob ein Flug zu Recht annulliert wurde und ob die Airline sich angemessen um einen Ersatzflug bemüht habe – so entschieden vom Bundesgerichtshof (BGH).

April 2010: Flugausfall wegen geschlossener Flughäfen
Wegen eines Vulkanausbruchs in Island wurden europäische Flughäfen geschlossen. Passagiere, deren Flug gestrichen wurde, haben ein Anrecht auf Rückerstattung des kompletten Ticketpreises, alternativ kann bei Flugausfall auf einen anderen Flugtermin umgebucht werden. Sitzen Passagiere fest, muss die Fluggesellschaft Erfrischungen und Mahlzeiten sowie – wenn es länger dauert – eine Unterkunft zur Verfügung stellen.

Es gibt für den Flugausfall jedoch keine Entschädigung, denn die EU-Fluggastrechteverordnung (siehe oben) gilt nicht bei einer Schließung der Flughäfen und / oder des gesamten Luftraums. In diesen Fällen besteht für die Fluggesellschaften bei einem Flugausfall keine Schadensersatzpflicht.

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