Sollen sie dann eingelöst werden, lohnt es sich zu wissen, wann welcher Gutschein gesetzlich festgelegt verjährt.
Frage 1: Wann verjährt ein Gutschein?
Ist der Gutschein nicht an ein bestimmtes Ereignis – wie beispielsweise ein Konzert – gebunden, ist er für drei Jahre gültig. Bei alleinigen Angaben des Jahres kann er bis zum Ende des dritten Jahres eingelöst werden Gutscheine aus 2016 also bis Ende 2019, erst 2020 sind sie verjährt.
Eine Ausnahme sind hier Gratisgutscheine, die vom Geschäft zu Aktionen oder bei größeren Einläufen ausgegeben werden. Diese können auch innerhalb kürzerer Fristen verfallen.
Frage 2: Sind Gutscheine teilweise einlösbar?
Findet sich einfach nichts Passendes, um mit einem Mal den gesamten Wert des Gutscheins einzulösen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. In manchen Geschäften werden Restbeträge ausgezahlt, sofern es sich um kleine Summen handelt. In anderen wird ein neuer Gutschein über den verbliebenen Betrag ausgestellt. Hierzu sollte im Vorfeld nachgefragt werden, denn die Differenz kann auch verfallen beziehungsweise weder ausgezahlt noch für spätere Einkäufe gutgeschrieben werden.
Frage 3: Können Gutscheine ausbezahlt werden?
Auch hier sollte im Geschäft im Vorfeld nachgefragt werden, denn verpflichtet sind die Läden dazu nicht. Es kommt also auf die Kulanz des Ladenbesitzers an, ob er den Geldwert erstattet. Dabei darf er sogar bis zu 20 Prozent des Gutscheinwertes einbehalten – es ist also keineswegs gesichert, dass Gutscheine wieder ausbezahlt werden und selbst wenn meist nicht in voller Höhe.
Frage 4: Was passiert mit Gutscheinen, wenn der Laden schließt?
Sind die Gutscheine lange in der Schublade liegen geblieben, noch nicht verjährt aber der Laden hat mittlerweile geschlossen, besteht dennoch die Möglichkeit das Geschenk einzulösen. Gehörte das Geschäft zu einer Kette beziehungsweise sind noch weitere Geschäfte im Besitz des gleichen Betreibers, ist die dahinterstehende Firma zum Einlösen verpflichtet. Der Gutschein kann dann in einem anderen Laden der Kette eingesetzt oder ausbezahlt werden.
Eine Ausnahme sind hier Franchise-Unternehmen. Handelt es sich um einzelne Läden, ist der Inhaber auch nach der Schließung zum Auszahlen verpflichtet. Im Gewerberegister des jeweiligen Gewerbeamtes können die dafür erforderlichen Kontaktdaten in Erfahrung gebracht werden. Bei einer Insolvenz gehen Gutscheinbesitzer aber oftmals leer aus.
Frage 5: Sind kurz bemessene Einlösefristen rechtens?
Verjährt der Gutschein bereits drei oder sechs Monate nach der Ausstellung, ist das nicht rechtens. Laut Beschluss des Oberlandesgerichtes München sind sogar 12 Monate zu kurz. Am besten wird darauf schon bei der Ausstellung geachtet, um spätere Probleme zu vermeiden.
Weigert sich das Geschäft, den Gutschein einzulösen da er vermeintlich verjährt ist, kann auf dieses Gerichtsurteil hingewiesen werden. Nicht immer ist das von sofortigem Erfolg gekrönt. Notfalls muss ein Anwalt eingeschaltet werden.
Tipp: Den Verbraucherschutz einzuschalten kann oft schneller zu einer Auszahlung oder dem Einlösen führen.
Frage 6: Wie komme ich zu meinem Recht?
Weigert sich ein Ladenbesitzer, Gutscheine einzulösen obwohl diese nicht verjährt sind, könnten Verweise auf die entsprechenden Gerichtsurteile zur Umstimmung führen. Auch das Einschalten des Verbraucherschutzes ist in einigen Fällen sinnvoll. Kommt es hierdurch nicht zum Erfolg, kann nur ein Anwalt weiterhelfen. Hier stellt sich allerdings die Frage nach Kosten und Nutzen.
Frage 7: Sind Gutscheine personengebunden?
Selbst wenn auf dem Gutschein der Name des Beschenkten vermerkt ist, ist dieser nicht fest an die Person gebunden. Jeder der im Besitz des Gutscheins ist, kann diesen auch einlösen. Ausgenommen sind hier natürlich Minderjährige, die den Wertschein für den Erwerb von Produkten mit Altersbeschränkung einsetzen wollen.
Frage 8: Gutscheine und Umtausch
Wurde der Gutschein eingelöst, die Ware gefällt aber doch nicht oder erweist sich als unpassend und soll nun umgetauscht werden, kann der Wert bar ausgezahlt, ebenso aber wieder in Form eines Gutscheins ausgegeben werden. Einen Anspruch auf Barauszahlung gibt es nicht. Das gilt übrigens auch für den Umtausch intakter Ware an sich. Beides erfolgt nur durch die Kulanz des jeweiligen Geschäftes.
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