Zusätzliche Bauleistungen: Umsatzsteuerbefreiung ist möglich

Grundsätzlich unterliegt die Leistung des Bauträgers, der eine Erstbezugsimmobilie liefert, zwar der Umsatzsteuer, der Gesetzgeber hat jedoch eine Umsatzsteuerbefreiung geschaffen, soweit die Umsätze unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Die Vorschrift dient dabei der Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch die Grunderwerbsteuer und die Umsatzsteuer.

Bauleistungen als Bestandteil der Grundstückslieferung
Im vorliegenden Urteilssachverhalt wurde das Problem konkretisiert, dass im notariell geschlossenen Kaufvertrag keinerlei individuelle Zusatzleistungen vereinbart wurden, weshalb die darauf folgende Grunderwerbssteuerfestsetzung diese nicht erfassen konnte.

Der Bundesfinanzhof wertete die Zusatzleistungen jedoch sehr wohl als Bestandteil der Grundstückslieferung. Hauptgrund für dieses Ergebnis dürfte sein, dass sämtliche Zusatzleistungen im Zeitpunkt der Grundstückslieferung bereits erbracht waren und damit als deren Bestandteil auch unter die in Frage stehende Umsatzsteuerbefreiung fallen.

Für die Umsatzsteuerbefreiung auf die Details achten
Sofern der Bauträger die Zusatzleistung erst nach der Grundstückslieferung – also nach der Auflassung – erbringt, hat der Bundesfinanzhof offen gelassen, ob der Umsatz noch steuerfrei in der Umsatzsteuer sein kann. Hierin liegen daher der entscheidende Punkt und zugleich das Merkmal für die Umsatzsteuerbefreiung, welches notfalls vom Bauträger durch eine spätere Grundstückslieferung herbeigeführt werden muss.

Grundsätzlich wird es im Weiteren zwar zu einer Änderung der bisherigen Grunderwerbsteuerfestsetzung im Hinblick auf die bisher unberücksichtigten Zusatzleistungen kommen, der Käufer wird damit jedoch immer noch einen Vorteil haben. Da es sich im Urteilssachverhalt um private Wohnobjekte handelte, scheidet auf Seiten des Käufers der Vorsteuerabzug aus, weshalb unter dem Strich 19% Umsatzsteuer gegen 3,5% Grunderwerbsteuer getauscht werden. Ein durchaus lohnender Tausch.