Als Arbeitgeber sind Sie darauf angewiesen, dass die von Ihnen eingesetzten Kraftfahrer nicht betrunken Firmenfahrzeuge steuern. Von allem menschlichen Leid einmal abgesehen, ist der mögliche wirtschaftliche Schaden durch einen alkoholisierten Fahrer einfach zu hoch. Da wird für Sie als Arbeitgeber ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zu Kündigung alkoholkranker Fahrer schwer verständlich sein.
Stellen Sie sich einmal folgendes Szenario vor: Sie wissen, dass einer Ihrer Fahrer alkoholkrank ist. Da er Ihnen sehr glaubwürdig versichert, dass er eine Therapie begonnen hat und diese auch gute Erfolge zeigt, setzen Sie ihn weiter als Fahrer ein und kündigen ihm nicht. Nach einem privaten Schicksalsschlag erleidet er einen Rückfall und verursacht betrunken einen Unfall.
Der Firmentransporter ist schrottreif. Die KFZ-Versicherung prüft, ob sie sich aus der Leistungspflicht verabschieden kann. Sie meinen, das kann Ihnen nicht passieren, weil Sie den alkoholkranken Fahrer bereits gekündigt hätten, weil Sie dem Fahrer bereits gekündigt hätten? Kann es nach einer neuen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg doch.
Die Richter haben entschieden dass es Ihnen als Arbeitgeber in aller Regel zuzumuten ist, einen alkoholkranken Kraftfahrer nicht verhaltensbedingt zu kündigen, wenn es zu einer Trunkenheitsfahrt kommt. Zwar verletze ein Berufskraftfahrer seine arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten, wenn er unter Alkoholeinfluss Kraftfahrzeige steuert. Eine verhaltensbedingte Kündigung komme aber dennoch nicht in Betracht, wenn der Fahrer alkoholabhängig und ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit ist. Die Richter sehen dann eine Abmahnung als ausreichend an. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist dann als härtere Maßnahme nicht zulässig.
Was Sie bei alkoholkranken Fahrern und anderen Arbeitnehmern machen können
Trotz dieses Urteils, das Ihnen als Arbeitgeber aufbürdet, die Folgen einer Alkoholsucht eines Arbeitnehmers zumindest mit auszubaden, haben Sie noch einige Möglichkeiten:
Sprechen Sie ein striktes Alkoholverbot aus
Soweit noch nicht geschehen, sollten Sie ein striktes Alkoholverbot aussprechen. Sorgen Sie dafür, dass Sie das ausgesprochene Alkoholverbot auch nachweisen können.
Prüfen Sie eine krankheitsbedingte (personenbedingte) Kündigung
Die Richter haben sich nur mit einer verhaltensbedingten Kündigung zu beschäftigen gehabt. Bei einer Alkoholsucht handelt es sich um eine Krankheit. Daher sind auch personenbedingte Kündigungen wegen der Krankheit denkbar. Kündigen wegen einer Krankheit sind entgegen vielen Behauptungen auch während einer Erkrankung möglich. Allerdings hat die Rechtsprechung dafür einige Voraussetzungen formuliert. Sie sollten im Einzelfall prüfen lassen, ob Sie möglicherweise mit einer krankheitsbedingten Kündigung weiter kommen.
Ist eine Versetzung des alkoholkranken Arbeitnehmers denkbar?
Kommt Ihr alkoholkranker Mitarbeiter in Kontakt mit Fahrzeugen (oder anderen gefährlichen Maschinen) sollten Sie prüfen, ob eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz möglich ist. Stehen solche Arbeitsplätze zur Verfügung? Lässt der Arbeitsvertrag die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes und anderer Aufgaben zu? Ist der Betriebsrat ggfs. damit einverstanden?
Unterstützen Sie alkoholkranke Arbeitnehmer bei der Therapie
Wenn Ihr Mitarbeiter das zulässt, sollten Sie ihn bei der Therapie unterstützen. Auch wenn Sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, ist das nicht nur menschlich geboten, sondern auch für Ihr Betriebsklima sinnvoll. Zudem sichert Ihnen ein solches Angebot taktische Vorteile, wenn es doch einmal zu einem Prozess kommen sollte.