Am 29.07.2008 billigte das Arbeitsgericht Wuppertal die Kündigung einer Lehrerin an einer Schule in Nordrhein-Westfalen nach vorheriger erfolgloser Abmahnung wegen des Tragens eines Kopftuches (Az. 4 Ca 1077/08).
Allerdings können Sie diese Entscheidung nicht ohne Weiteres auf Ihren privatrechtlich organisierten Betrieb übertragen. Denn die Schule konnte sich in den Fall auf eine gesetzliche Grundlage berufen, die für private Unternehmen gerade nicht gilt: Das Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen. Dieses verbietet jede politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundung an Schulen. Dazu zählten die Richter in diesem Fall auch das Tragen des Kopftuches.
Kündigung wegen Tragen eines Kopftuches?
Wenn Sie eine Kündigung wegen Tragen eines Kopftuches aussprechen wollen, müssen 2 Voraussetzungen vorliegen:
- eine wirksame Abmahnung wegen Verstoßes gegen eine wirksame Kleiderordnung
- einen trotz Abmahnung erneuten Verstoß gegen diese Kleiderordnung
Als Arbeitgeber haben Sie das Problem, dass Ihre Kleiderordnung auch in die Privatsphäre des Mitarbeiters eingreift. Das ist zwar grundsätzlich möglich. Allerdings nur dann, wenn es für die Kleiderordnung entweder eine gesetzliche Grundlage gibt oder wenn nachvollziehbare betriebliche Interessen dahinter stehen.
Nach der Rechtsprechung ist dies insbesondere bei Positionen, die mit häufigem Kundenkontakt einhergehen, der Fall. Vermeiden Sie beim Formulieren Ihrer Kleiderordnung jeden Anschein, dass es Ihnen darum geht, bestimmte Religionen oder Weltanschauungen vorrangig zu treffen.