Weitere Nebenleistungen zur Vermietung einer Immobilie
Auch wenn es sich um eine möblierte Wohnraumvermietung handelt, also neben der eigentlichen Überlassung der Räumlichkeiten auch diverse Einrichtungsgegenstände entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, kann eine umsatzsteuerfreie Nebenleistung angenommen werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um die Vermietung von gewerblich genutzten Räumlichkeiten handelt, die ebenfalls mit Büromobiliar vermietet werden.
Ausgehend von einem Urteil des obersten Finanzgerichtes (Az: V 498/38) handelt es sich dabei nicht mehr um eine Nebenleistung und dementsprechend auch nicht um einen umsatzsteuerfreien Umsatz. Auch die Lieferung von elektrischem Strom sowie von Heizgas und Heizöl kann weder bei der gewerblichen noch bei der Wohnraumvermietung als Nebenleistung angesehen werden.
Vermietung von Stellplätzen Garagen
Die Vermietung von Garagen oder sonstigen Stellplätzen fällt dem Grundsatz nach nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Aber wie so oft im Steuerrecht: Kein Grundsatz ohne Ausnahme!
Die Vermietung von Garagen oder Stellplätzen ist nämlich umsatzsteuerfrei, wenn es sich um eine Nebenleistung zu einer umsatzsteuerfreien Vermietung einer Immobilie handelt. Denn auch hier gilt: Die Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.
Sofern die steuerfreie Vermietung einer Immobilie und die Vermietung des Stellplatzes in zwei verschiedenen zivilrechtlichen Verträgen vereinbart werden und diese auch noch zu unterschiedlichen Zeiten geschlossen werden, steht dies der Annahme einer Nebenleistung noch nicht entgegen.
Wichtig ist jedoch, dass diese Verträge auch tatsächlich zwischen denselben Vertragspartnern abgeschlossen werden, damit die Garagen- bzw. Stellplatzvermietung auch als Nebenleistung zur Vermietung der Immobilie angesehen werden kann. Insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist daher darauf zu achten, dass der Mieter der Wohnung auch tatsächlich der Mieter der Garage bzw. des Stellplatzes ist.
Neben denselben Vertragspartnern ist weitere grundlegende Voraussetzung, dass zwischen dem umsatzsteuerfrei vermietetem Grundstück und dem Stell- bzw. Garagenplatz ein räumlicher Zusammenhang gegeben ist. Dieser wird dabei seitens der Finanzverwaltung insbesondere anerkannt, wenn der Platz für das Abstellen des Fahrzeugs Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes ist oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks befindet, wie es beispielsweise bei Reihenhauszeilen mit zentralem Garagengrundstück der Fall sein kann.