Streit mit Arbeitnehmern vor den Arbeits- oder Finanzgerichten?

BAG, 11.06.2003, 5 AZB 1/03. Fechten Sie mit einem Ihrer Arbeitnehmer eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsvertragsverhältnis aus, sind hierfür die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Das klingt einleuchtend. Doch so einfach ist es in der Praxis nicht immer, wie folgende aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt:
Eine Arbeitnehmerin war von ihrem Arbeitgeber zum 31.08.2001 gekündigt worden.
 
Seit dieser Zeit hatte sie dann auch nicht mehr für ihn gearbeitet. Dennoch hatte ihr Arbeitgeber sie in der Folgezeit erstaunlicherweise wegen unentschuldigten Fehlens abgemahnt und ihr nochmals am 24.10.2001 fristlos gekündigt. Als Beschäftigungsende wies der Arbeitgeber den 24.10.2001 in der Lohnsteuerkarte aus.

Die Mitarbeiterin verlangte nun die Berichtigung der Lohnsteuerkarte mit dem Beendigungszeitpunkt 31.08.2001. Da der Arbeitgeber nicht einlenkte, erhob die Mitarbeiterin Klage.

Da die Arbeitsgerichtsbarkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere zuständig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG), verklagte sie ihren ehemaligen Arbeitgeber verständlicherweise vor dem Arbeitsgericht.

Der Arbeitgeber war allerdings der Ansicht, dass das Arbeitsgericht hier gar nicht zuständig sei. Denn die Geltendmachung einer geänderten Eintragung in einer Lohnsteuerkarte sei – so seine Argumentation – ein "öffentlichrechtlicher" und kein "bürgerlich-rechtlicher" Anspruch.

Und man staune: Das Bundesarbeitsgericht folgte der Auffassung des Arbeitgebers! Den Anspruch auf die Berichtigung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Beschäftigungsdauer könne die Mitarbeiterin nicht vor den Arbeitsgerichten einklagen. Zuständig seien vielmehr die Finanzgerichte.

Das richtige und vollständige Ausfüllen der Lohnsteuerkarte sei zwar eine so genannte (arbeits-) vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers. Diese Pflicht ergebe sich aber auch aus dem Einkommensteuergesetz (§ 41b EStG).

Je nach dem, auf welchen Pflichtenschwerpunkt man abstellt, käme daher bei einer Streitigkeit entweder die Arbeits- oder die Finanzgerichtsbarkeit in Frage.

Das BAG entschied sich für letztere, weil die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in erster Linie dem Finanzamt dienten.