So könnte eine Vereinbarung zu Sterbegeld aussehen:
§ … Sterbegeld
1. Verstirbt der Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses, erhalten seine Hinterbliebenen ein Sterbegeld. Hierdurch soll die finanzielle Belastung durch den Tod des Arbeitnehmers für die Hinterbliebenen verringert werden.
Als Hinterbliebene gelten in folgender Reihenfolge:
- der Ehegatte bzw. der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
- unterhaltsberechtigte Kinder
- der Lebensgefährte, mit dem der Mitarbeiter zum Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft lebte
Die Hinterbliebenen schließen sich in ihrer Anspruchberechtigung auf das Sterbegeld in der genannten Reihenfolge aus. Bei gleichzeitigem Tod des Arbeitnehmers und der eigentlich anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind die in der Reihenfolge nächsten Hinterbliebenen anspruchsberechtigt.
2. Das Sterbegeld entspricht in der Höhe der Vergütung für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie der Vergütung für einen weiteren Monat. Bemessungsgrundlage ist das zuletzt bezogene Bruttomonatsgrundgehalt. Sonderzahlungen und Zuschläge bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
2. Das Sterbegeld entspricht in der Höhe der Vergütung für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie der Vergütung für einen weiteren Monat. Bemessungsgrundlage ist das zuletzt bezogene Bruttomonatsgrundgehalt. Sonderzahlungen und Zuschläge bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
3. Ein Anspruch auf das Sterbegeld entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers geruht hat.
4. War das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Todes bereits gekündigt bzw. war eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen, besteht der Anspruch auf das Sterbegeld längstens für den Zeitraum bis zum vorgesehenen rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.
5. Wer den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat bzw. erbunwürdig im Sinne der §§ 2339 ff. BGB ist, hat keinen Anspruch auf das Sterbegeld.
6. Der Anspruch auf das Sterbegeld ist im Übrigen davon abhängig, dass die Hinterbliebenen dem Arbeitgeber die aktuelle Lohnsteuerkarte vorlegen. Das Sterbegeld wird dann unter Abzug etwaiger Steuern und Sozialversicherungsabgaben ausgezahlt.