Schlafen in der Nachtschicht: Fristlose Kündigung nicht möglich

Und noch ein Urteil aus der Reihe der skurrilen Gerichtsentscheidungen zu einer fristlosen Kündigung. Denn nicht nur als Arbeitgeber werden Sie eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (16 Sa 1280/09) vermutlich kaum nachvollziehen können: Die Richter hatten die fristlose Kündigung einer Krankenschwester gekippt, die während der Nachtschicht geschlafen hat.

Fallbeispiel: Fristlose Kündigung einer Krankenschwester
Das Besondere an dem Fall war, dass die Krankenschwester vorher die Alarmglocke ausgestellt hatte, um während ihres Nickerchens nicht gestört zu werden. Das nahm der Arbeitgeber zum anderen Anlass für die fristlose Kündigung.

Die Richter kippten die fristlose Kündigung deshalb, weil sie der Ansicht waren, es sei dem Arbeitgeber auch zuzumuten, die Krankenschwester zukünftig nur noch im Tagesdienst einzusetzen. Immerhin räumten sie ein, dass das Ausschalten der Alarmglocke ein schwerer Pflichtverstoß gewesen sei.

Es stellt sich wirklich die Frage, welchen Pflichtverstoß ein Mitarbeiter begehen muss, damit eine fristlose Kündigung möglich ist. Das bewusste Ausstellen der Alarmglocke ist aus meiner Sicht nicht zu rechtfertigen. Man könnte sicherlich anders urteilen, wenn die Mitarbeiterin "einfach nur" eingeschlafen oder nicht in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig wäre. Die Gefahr für Patienten durch das Ausstellen der Alarmglocke liegt jedoch auf der Hand.

Fristlose Kündigung: Sprechen Sie immer hilfsweise auch eine fristgemäße Kündigung aus
Diese Entscheidung zeigt, wie schwer die Erfolgsaussichten einer fristlosen Kündigung zu kalkulieren sind. Sprechen Sie daher immer hilfsweise auch eine fristgemäße Kündigung aus, wenn Sie eine fristlose Kündigung vornehmen. Berücksichtigen Sie dabei auch, dass Sie dann den Betriebsrat, sowohl zu der beabsichtigten fristlosen als auch zu der hilfsweise beabsichtigten fristgemäßen Kündigung, anhören müssen.