Mitbestimmungsrecht: In diesen Fällen redet Ihr Betriebsrat mit

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht grundsätzlich bei allen gestaltenden Maßnahmen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber eine solche gestaltende Maßnahme als formelle Arbeitsordnung, einheitliche Anweisung oder als Verhaltensmaßnahme durch Regelung im Arbeitsvertrag formuliert. Der Betriebsrat hat immer ein Mitbestimmungsrecht, soweit die Maßnahme eine Frage der betrieblichen Ordnung berührt. Die folgende Übersicht zeigt, bei welchen konkreten Maßnahmen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG hat und wann nicht.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Maßnahme
Ja
Nein
Abmahnung
 
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Abwesenheitskontrollen
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Arbeitsanweisungen an einzelne Mitarbeiter, die das Arbeitsverhalten als solches regeln
 
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Ausgabe von codierten Ausweiskarten zur Freigabe des Ein- und Ausgangs ohne weitere Datenerfassung
 
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Ausgleichsregelung von Abwesenheitszeiten durch Anrechnung auf den bezahlten Urlaub (Fehlzeitenkontrolle)
 
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Aushändigungspflicht erhaltener Werbegeschenke, es sei denn, sie sind für eine Tombola bestimmt
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biometrische Zugangskontrollen (z. B. Fingerabdruckerfassung)
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Festlegung und Überwachung eines Alkoholverbots
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Dienstkleidung, es sei denn, Sie wollen dadurch das Firmenimage verbessern
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Einsatz von Privatdetekteien zur Überwachung von Mitarbeitern
 
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Einführung einer betrieblichen Bußordnung
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Einführung von Formularen zur Bescheinigung der Notwendigkeit von Arztbesuchen
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Einführung einer Garagen- und Parkplatzordnung auf vorhandenen Betriebsflächen, es sei denn, es umfasst die Reservierung bestimmter Parkplätze für leitende Angestellte
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Einführung, Ausgestaltung und Nutzung von Werksausweisen
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Führungsrichtlinien über die Art und Weise, wie Mitarbeiter ihre Arbeitsaufgaben bzw. Führungskräfte ihre Führungsaufgaben auszuführen haben
 
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Nutzung der betrieblichen Telefone
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Radioverbot
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Rauchverbot
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Systematisierung von Krankenrückkehrgesprächen
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Taschenkontrolle
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Verbot, das Betriebsgelände während der Ruhepausen zu verlassen
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Verkürzung der Nachweispflicht über Arbeitsunfähigkeitszeiten
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Zugangskontrolle durch Installation eines Zugangssicherungssystems, wenn die Namen der Mitarbeiter oder Karteninhaber vom System erfasst und protokolliert werden
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