Das Verfahren zur neuen Gesetzgebung für die Kinderbetreuungskosten ist eingeleitet. Ab dem 01.01.2006 dürfen Sie Kinderbetreuungskosten wie folgt von der Steuer absetzen: Alleinerziehende und Doppelverdiener werden gleich behandelt. Den Großteil der Kinderbetreuungskosten, nämlich 2/3, können Sie bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer absetzen.
Auch Alleinverdiener können Betreuungskosten absetzen
Alleinverdiener können Kinderbetreuungskosten vom 3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen.
Für Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, gilt dieselbe Rechengrundlage, weil in dieser Altersgruppe der allgemeine Kindergartenbesuch im Rahmen der Rechtssprechung gesellschaftlich erwünscht ist und Kindergartenkosten nicht vermeidbar sind.
Im Steuersatz werden diese Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt.
Beispiele für absetzbare Dienstleistungen:
- Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes im Kindergarten, Kinderhort, Kinderheim, in einer Kindertagesstätte oder einer Ganztagspflege
- Ausgaben für Babysitter oder Tagesmutter
- Taschengeld und Nebenkosten für ein Au-pair
- Aufwendungen für die Beaufsichtigung des Kindes bei den schulischen Hausaufgaben
- Erstattung von Fahrtkosten – auch Taxikosten – an die Betreuungsperson (tatsächliche Kosten oder pauschal 30 Cent pro Kilometer)
Folgende Kosten können Sie nicht geltend machen:
- Schulgeld
- Nachhilfe und Fremdsprachenunterricht
- Unterricht für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Malkurse)
- Kosten für sportliche und andere Freizeitbestätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sport- und anderen Vereinen, Reiten, Golf Karate usw.)