Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung geltend machen

Kinderbetreuungskosten können Sie als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Sie können zwei Drittel Ihrer Aufwendungen ansetzen und so nicht nur Ihre Steuerlast drücken, sondern auch den Fiskus an Ihren Kosten beteiligen.

Seit dem Jahr 2012 können Sie Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Eine Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten wird nicht mehr durchgeführt.

Was gehört zu den Kinderbetreuungskosten?

Kinderbetreuungskosten können Sie in Ihrer Steuererklärung für Aufwendungen ansetzen, die für die Betreuung Ihres Kindes angefallen sind. Dabei versteht der Gesetzgeber unter "Betreuung" eine behütende oder beaufsichtigende Betreuung.

Damit können Sie in Ihrer Steuererklärung beispielsweise die Kosten
für die Unterbringung Ihrer Kinder in Kindergärten, Kindertagesstätten,
Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen geltend machen, ferner den
Aufwand für Tagesmütter, Wochenmütter oder Ganztagespflegestellen.

Kosten für die Beschäftigung von Kinderpflegern und
Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen gehören
ebenfalls zu den Kinderbetreuungskosten, die Sie in Ihrer Steuererklärung ansetzen können. Entsprechendes gilt für die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Ihre Kinder betreuen.

Diese Kinderbetreuungskosten können Sie in der Steuererklärung geltend machen

Als Kinderbetreuungskosen machen Sie in Ihrer Steuererklärung nicht nur Geldausgaben für die Betreuungsleistungen im engeren Sinn geltend. Vielmehr gehören hierzu auch Kosten für Sachleistungen (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen), die für Dienstleistungen zur Betreuung Ihres Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten) anfallen, sofern die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.

Maximaler Ansatz von Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung

Kinderbetreuungskosten sind allerdings nicht unbeschränkt abzugsfähig. In der Steuererklärung können Sie Kosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr zum Ansatz bringen.

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2012 ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Kinderbetreuungskosten angefallen sind. Es spielt daher keine Rolle, ob Sie erwerbstätig, behindert, längerfristig erkrankt oder in Ausbildung waren.

Allerdings müssen Sie in Ihrer Steuererklärung nachweisen, dass Kinderbetreuungskosten angefallen sind. Diesen Nachweis erbringen Sie durch Rechnungen, die von Ihnen unbar beglichen worden sind. Nicht erforderlich ist es, die Belege (Rechnungen und Kontoauszüge) bereits mit der Steuererklärung einzureichen.