Ist eine Kündigung in der Ausbildung ohne vorherige Abmahnung möglich?

Ein Auszubildender ist aus gutem Grund nur sehr schwer kündbar. Und wenn, dann sind einer Kündigung in der Regel eine oder mehrere Abmahnungen vorgeschaltet. Im Extremfall könnte jedoch sogar auf die Abmahnungen verzichtet werden.

Ist die Probezeit erst einmal vorbei, dann sitzt ein Auszubildender relativ fest im Sattel der Ausbildung. Ihm kann keineswegs betriebsbedingt gekündigt werden. Infrage kommt allenfalls eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Wichtig ist ein Grund zum Beispiel dann, wenn der Auszubildende mehrfach in der Berufsschule gefehlt hat, mehrfach deswegen abgemahnt wurde und keinerlei Reaktion zeigte.

Denkbar ist eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung auch bei Verweigerung, bestimmte Arbeiten, die zur Ausbildung dazugehören, auszuführen. Wird zuvor abgemahnt, dann wird eine Kündigung möglich, die vor dem Arbeitsgericht auch Bestand haben dürfte.

Im extremen Ausnahmefall können Sie als Ausbilder sogar auf eine Abmahnung verzichten. Der Kündigungsgrund muss dann aber ganz besonders schwer sein. Wenn der Azubi beispielsweise gegenüber einem Kollegen im Ausbildungsbetrieb gezielt und massiv Gewalt anwendet, dann muss Ihnen nicht mehr zugemutet werden, diesen Auszubildenden weiter zu beschäftigen. Schließlich müssen Sie auch an die Kollegen denken, die vor solchen Übergriffen zu schützen sind.

Diebstahl und Arbeitszeitbetrug: direkte Kündigung

Gleiches gilt, wenn der Auszubildende beispielsweise die Geldbörse eines Kollegen stiehlt und das zweifelsfrei nachgewiesen wurde. Auch dann ist das Vertrauensverhältnis so stark erschüttert, dass Sie ohne vorherige Abmahnung direkt kündigen können. Das gilt allerdings nicht, wenn der Azubi ein Gut von minimalem Wert stiehlt – wenn er beispielsweise in die Bonbonbüchse eines Kollegen greift, ohne zuvor gefragt zu haben.

Auch Arbeitszeitbetrug ist ein Delikt, dem unter Umständen mit einer direkten Kündigung begegnet werden kann. Wenn also herauskommt, dass der Auszubildende in größerem Maße an der Zeiterfassung geschummelt hat und sich Stunden bezahlen lässt, die er definitiv nicht geleistet hat, dann hat er ebenfalls für einen eklatanten Vertrauensbruch gesorgt. Bei einem erstmaligen Vergehen, bei dem nur ein Betrug im geringen Umfang vorliegt, ist es allerdings ratsam, den Auszubildenden zunächst abmahnen.