BFH gibt grünes Licht für Teilwertabschreibungen von Aktien

Der weitaus größte Teil von Aktien wird nicht von Privatanlegern, sondern von Unternehmen gehalten, die die Aktienanlage als Finanzanlage ansehen. Sinken die Börsenkurse unter den Einstiegspreis, gab es immer wieder Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung über Teilwertabschreibung. Der Fiskus sah lediglich Kursschwankungen, denen keine weitere Bedeutung zukommen sollte. Eine Teilwertabschreibung schien ihnen unverhältnismäßig.

Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) bewerten dies in ihrer am 23. Januar 2008 veröffentlichten Entscheidung (Az. I R 58/06) vom 26. September 2007, vollkommen anders.

Teilwertabschreibung bei dauernder Wertminderung zulässig
Eine voraussichtliche dauernde Wertminderung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG liegt bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob am Bilanzstichtag mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen.

Die Anschaffungskosten
Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer, auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses, wider, so dass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten.

Beispiel: Eine GmbH erwarb am 23. Mai 2007 2.500 Aktien zu 44,50 € je Stück. Der Kurs sank bis zum 31. Dezember 2007 auf 22,70 €. Zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses (20.2.2008) für 2007 stieg er wieder auf 26 € an.

Im Beispielfall ist der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter den Ausgabekurs gefallen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses liegt der Kurs nach wie vor unter dem Ausgabekurs. Nach Auffassung des BFH können Sie jetzt eine Teilwertabschreibung auf den börsennotierten Kurs vom 20.2.2008 vornehmen. Sie können hier eine Teilwertabschreibung von 46.250 € (2.500 Aktien x 44,50 € – 26,00 €) vornehmen.

Wenn die Aktienkurse wieder steigen
Die Aktienkurse unterliegen täglichen Wertschwankungen. Die Börsenkurse haben bis Anfang 2008 konstant angezogen. Dadurch ist es in vielen Fällen zu Kurssteigerungen gekommen. Während auf der einen Seite Kursverluste steuerlich berücksichtigt werden können, so gilt dies auch für Kursgewinne.

Dabei gilt das strikte Wertaufhellungsgebot. Steigen die Kurse, müssen die Aktienwerte mit den gestiegenen Werten bewertet werden. Obergrenze sind jedoch die ursprünglichen Anschaffungskosten.

Beispiel: Der Jahresabschluss 2008 aus dem vorherigen Beispiel soll aufgestellt werden. Zum 31. Dezember 2008 soll der Kurswert der Aktien 43 € und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung (25.2.2009) 48,50 € betragen.

In diesem Fall ist auf Grund des Wertaufhellungsgebots der höhere Teilwert zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung anzusetzen. Obergrenze sind die historischen Anschaffungskosten von 44,50 €. In Ihrer Bilanz auf den 31.12.2008 machen Sie die Teilwertabschreibung von 46.250 € wieder rückgängig.