Die Anschaffungskosten nach BilMoG sind die Basis für alle durch Ihr Unternehmen bezogenen Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens. Die Ermittlung ist im Einzelfall aber alles andere als trivial – einige Besonderheiten sollten Sie beachten.
Die nach BilMoG ermittelten Anschaffungskosten stellen nicht nur die Basis für die erstmalige Bewertung dar, sondern auch die Obergrenze für spätere Bewertungszeitpunkte.
So ermitteln Sie die Anschaffungskosten nach BilMoG
Wie die Anschaffungskosten nach BilMoG ermittelt werden, ergibt sich aus § 255 Abs. 1 HGB. Danach handelt es sich bei Anschaffungskosten um
- Aufwendungen,
- die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und
- ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen,
- soweit sie dem Gegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten gehören ferner die Nebenkosten sowie die
nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen (Skonto, Rabatte etc.) sind abzusetzen.
Nicht nur der Kaufpreis gehört zu den Anschaffungskosten
In die Anschaffungskosten nach BilMoG sind alle Kosten einzubeziehen, die bis zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Vermögensgegenstandes anfallen. Zu den Anschaffungskosten gehören damit nicht nur der Kaufpreis,
sondern auch die sonstigen Leistungen, die das Unternehmen für die
Inbetriebnahme bzw. Weiterverwendung des Gegenstandes erbringt.
Auf der anderen Seite gehören zu den Anschaffungskosten nur die Einzelkosten und nicht etwa auch noch Gemeinkosten, da nur Einzelkosten einem Vermögensgegenstand unmittelbar zugerechnet werden können.
Berechnungsschema zur Ermittlung der Anschaffungskosten
Zu den direkt zurechenbaren Einzelkosten gehören damit auch alle Anschaffungsnebenkosten sowie die sogenannten nachträglichen Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Anschaffungspreisminderungen:
Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten, sofern einzeln zurechenbar
+ Nachträgliche Anschaffungskosten
./. Anschaffungspreisminderungen
= Anschaffungskosten
Bewerten Sie Ihre Anschaffungskosten mit dem Anschaffungspreis
Der Anschaffungspreis ergibt sich aus dem von Ihrem Lieferanten in Rechnung gestellten Betrag vor Umsatzsteuer. Hinweis: Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Anschaffungspreis, da Sie sie als Vorsteuer geltend machen können, Ihnen also vom Finanzamt erstattet wird.
Was gehört alles zu den Anschaffungsnebenkosten nach BilMoG
Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören alle mit dem Erwerb anfallenden Kosten, die für die Beschaffung und Inbetriebnahme eines Vermögensgegenstandes zusätzlich benötigt werden.
Zu nennen sind hier alle direkt zurechenbaren Kosten wie die Eingangsfrachten, Transportkosten, Transportversicherungen, Einfuhrzölle, Provisionen, Montage- und Fundamentierungskosten, Grunderwerbsteuer (bei Immobilien), Maklergebühren Notariatskosten usw.
Ausdrücklich nicht zu den Anschaffungsnebenkosten gehören die im Zusammenhang mit dem Erwerb entstehenden Finanzierungskosten.
Denken Sie auch an nachträgliche Anschaffungskosten
Nachträgliche Anschaffungskosten auf bereits angeschaffte (und aktivierte) Vermögensgegenstände müssen werterhöhend berücksichtigt werden.
Als nachträgliche Anschaffungskosten kommen vor allem die nach dem Erwerbszeitpunkt geleisteten Aufwendungen (z. B. Straßenanliegerbeiträge, Kanalanschlussgebühren etc.), Kosten für zusätzlich angeschaffte Komponenten oder spätere Anschaffungspreiserhöhungen (z. B. aufgrund von Preisgleitklauseln) in Betracht.
Aufteilung von Anschaffungskosten
Wird Ihnen für mehrere Vermögensgegenstände nur ein einziger Betrag in Rechnung gestellt, so müssen Sie den Kaufpreis – ggf. inklusive der Anschaffungsnebenkosten – auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufteilen. Regelmäßig ist dies z. B. bei bebauten Grundstücken der Fall (Aufteilung in nicht abnutzbaren Grund und Boden und abnutzbarer Immobilie).
Wenn Sie den Kaufpreis in einer fremden Währung begleichen, so sind die Anschaffungskosten in Euro durch den Devisenkassamittelkurs zu ermitteln.
So ermitteln Sie die Anschaffungskosten bei einem Tauschgeschäft
Bei Tauschgeschäften haben Sie grundsätzlich die Wahl zwischen den folgenden Wertansätzen:
- Sie bewerten den Vermögensgegenstand mit dem Buchwert des von Ihnen hingegebenen Gutes. Dies hat den Vorteil, dass keine stillen Reserven aufgedeckt werden, die Sie versteuern müssten.
- Sie bewerten den Vermögensgegenstand mit dem Zeitwert des von Ihnen hingegebenen Vermögensgegenstandes, höchstens aber mit dem Zeitwert des erhaltenen Gutes. In diesem Fall unterliegt der hierdurch entstehende Gewinn der Versteuerung.
Hier empfehle ich Ihnen, für die Ermittlung der Anschaffungskosten nach BilMoG ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater.