Hartz IV: Unterstützung durch den Partner ist in Lebensgemeinschaften nicht zwingend

Lebt ein Paar erst seit kurzer Zeit in einer Lebensgemeinschaft zusammen, so darf ein Hartz-IV-Antragsteller vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht zwangsläufig auf die Unterstützung durch seinen Partner verwiesen werden, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Urteil.

In dem konkreten Fall hatte ein Diplom-Betriebswirt nach Abschluss seines Studiums für eine 4-monatige Übergangszeit bis er eine neue Beschäftigung gefunden hat, Sozialleistungen beantragt. Kurz bevor er den Antrag auf Hartz-IV gestellt hatte, war er zu seiner Freundin in die Wohnung gezogen. Der Träger der Grundsicherung hatte den Hartz IV-Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, dass der sich auch das Einkommen seiner Freundin anrechnen lassen müsse, mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Eine Hilfebedürftigkeit liege also nicht vor. Dieser Argumentation folgte das Landessozialgericht nicht. Die Richter hielten fest, dass für Lebensgemeinschaften, die weniger als 12 Monate bestehen, andere Regeln gelten als für Bedarfsgemeinschaften. Charakteristisch für eine Bedarfsgemeinschaft sei das gegenseitige Einstehen in Notfällen des Lebens ("Einstandswille"). Von einem solchen Einstandswillen kann man bei so kurzen Lebensgemeinschaften nicht automatisch ausgehen, deshalb sei der Einstandswille im Einzelnen zu ermitteln.

Die Richter waren in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass bei einer Lebensgemeinschaft, die weniger als ein Jahr besteht, nur gewichtige Gründe die Annahme einer Einstandsgemeinschaft rechtfertigen können.

Beim Antrag auf Hartz-IV war das Paar erst seit 6 Monaten zusammen, die Lebensgemeinschaft bestand erst seit anderthalb Monaten. Außerdem war der Kläger zunächst nur übergangsweise in die 32 m2 große Wohnung seiner Freundin gezogen, um Miete zu sparen und sich von dort aus bundesweit zu bewerben.