von Christoph Iser, veröffentlicht in Immobilien & Steuern
Bei Nießbrauchsgestaltungen obliegt es weiterhin den Eltern als Vermögensübergeber hinsichtlich der übertragenen Immobilie, selber tätig zu werden. Der deutliche Vorteil der Praxis, dass sich der Vermögensübergeber vollkommen zurück ziehen kann und dennoch über die Versorgungsleistung die Früchte seiner ehemaligen Immobilie genießen kann, ist bei Nießbrauchsgestaltungen daher nicht gegeben.
Versorgungsbedürfnis
Auch kann über die Nießbrauchsgestaltung das Versorgungsbedürfnis nicht so perfekt befriedigt werden, wie es bei Versorgungsleistungen der Fall ist. Zwar sind die Vermögensübergeber über die Einnahmen aus der Immobilie grundsätzlich versorgt, wenn diese jedoch aufgrund eines anhaltenden Leerstandes wegbrechen oder aufgrund von größeren Instandhaltungsmaßnahmen kein Überschuss erzielen, könnte eine Unterversorgung eintreten, die im Endeffekt über steuerlich nicht zu berücksichtigende Unterhaltszahlungen der Kinder gedeckelt werden muss.
Ein einkommenssteuerlicher Vorteil ist daher weder individuell noch im Familienverbund gegeben, da die Progressionsunterschiede zwischen den Eltern als Vermögensübergeber und den Kindern als Vermögensübernehmer nicht genutzt werden können.
Schenkungssteuerliche Sicht
Aus schenkungssteuerlicher Sicht durfte vor der Reform der Erbschaft- und Schenkungssteuer der kapitalisierte Wert des Nießbrauches nicht bei der Bewertung in Abzug gebracht werden. Lediglich eine Stundung der Schenkungsteuer war möglich. Gründe für dieses Abzugsverbot lagen in den bisherigen niedrigen Wertansätzen für Immobilien.
Da diese aufgrund der Reform jedoch Geschichte sind und neues Bewertungsziel der Verkehrswert ist, entfällt das Abzugsverbot. Damit ist die Immobilienübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch - ebenso wie bisher die Übergabe gegen Versorgungsleistungen - wie eine gemischte Schenkung zu behandeln.
Summa summarum ist die Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch keine schlechte Gestaltung bei der vorweggenommenen Erbfolge, kann jedoch die spezifischen Vorteile der Übertragung gegen Versorgungsleistung nicht erreichen. Zwar kann der Nießbrauch nun bei der Schenkungssteuer abgezogen werden, jedoch muss man sich im Gegenzug auch die höhere Immobilienbewertung gefallen lassen.
Direkter Vergleich Nießbrauch und Versorgungsleistung
Im direkten Vergleich der Gestaltungsmaßnahmen wiegt zudem besonders schwer, dass im Bereich der Einkommensteuer, mangels Ausnutzung der Progressionsunterschiede, kein Steuervorteil erreicht wird. Vielleicht mag es noch zu vernachlässigen sein, dass sich die Eltern als Vermögensübergeber weiterhin wirtschaftlich betätigen müssen. Nicht in den Hintergrund kann jedoch rücken, dass das Versorgungsbedürfnis der übertragenden Generation nicht flexibel bedient werden kann.
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