Was Unfallversicherungen im Ausland abdecken

Die europäische Union hat den Schutz für Autofahrer verbessert, die im Ausland unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden. Dadurch wird nun sichergestellt, dass Sie als Geschädigter ohne unzumutbaren Aufwand schneller die Versicherung des Unfallgegners in Anspruch nehmen können. Was genau Ihre Unfallversicherung abdeckt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Bislang sicherte das EU-Recht lediglich die Ansprüche von Verkehrsteilnehmern, denen ein Auto aus dem Ausland in den Wagen fuhr. Wenn Sie dagegen als Tourist außerhalb Ihrer Heimat unterwegs waren und dort mit einem Ausländer aus einem Drittstaat kollidierten, hatten Sie große Probleme, Ihr Recht zu bekommen. So konnte die Unfallversicherung des Verursachers nur schwer ermittelt werden, die Regulierung dauerte endlos.

Lange Verfahrensdauer in der Vergangenheit
Wer prozessieren wollte, musste mit mindestens 15 Prozent höheren Kosten und einer Verfahrensdauer von bis zu acht Jahren rechnen. Nunmehr sieht die Richtlinie aber Maßnahmen vor, um dem Geschädigten rascher zu seinem Geld zu verhelfen: Neben dem Fahrer oder Halter eines Fahrzeugs kann auch dessen Versicherer direkt angesprochen und notfalls verklagt werden.

Des Weiteren müssen die Versicherungsunternehmen in jedem EU-Land einen Beauftragten bestellen, der dem betroffenen Reisenden in seiner eigenen Sprache als Ansprechpartner zur Verfügung steht und die Vollmacht besitzt, Schäden im Namen des Auftraggebers zu begleichen.

Auskunftsstelle für Urlauber
Hierbei hat eine Auskunftsstelle, die ein Register mit allen zugelassenen Autos, den jeweiligen Versicherern und ihren Kunden führt, dem Interessenten den jeweils zuständigen Regulierungsbeauftragten zu nennen. Zudem müssen die EU-Mitgliedstaaten Entschädigungsstellen einrichten, die sich einschalten, falls das System nicht funktioniert und der Versicherer drei Monate nach der Schadensmeldung noch kein Entschädigungsangebot vorgelegt hat.

Wurde dann von der ausländischen Unfallversicherung nicht spätestens sechs Monate nach dem Unfall etwas unternommen, dann werden erhöhte Verzugszinsen auf die geschuldete Entschädigung fällig. Und diese orientieren sich am aktuellen Leitzins-Niveau.

Was bei einer Reparatur zu beachten ist
Zudem ist die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung faxgeeignet. Dennoch ist es für Sie als Geschädigter wichtig zu wissen: Die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung, die textlich nicht verändert werden darf, betrifft nur die eigentliche Fahrzeugreparatur. Man überträgt also der Werkstatt keinerlei Rechte wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder die Vermittlung eines Mietwagens oder Kredits, für die sich unseriöse "Unfallhelfer" gerne eine Abtretungserklärung unterschreiben lassen.

Die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung ersetzt weder die eigene Schadenmeldung an den gegnerischen Versicherer noch den eigentlichen Reparaturauftrag an die Werkstatt!

Mindestdeckungssumme – ein finanzieller Nachteil?
Trotzdem gilt auch weiterhin: Wenn Sie als Urlauber im Ausland ohne Schuld in einen Unfall verwickelt wird, kann das teuer werden. Ursache hierfür sind sog. Mindestdeckungssummen, die der Gesetzgeber des jeweiligen Gastlandes den Versicherern vorschreibt. Besonders in Süd- und Osteuropa zahlen die gegnerischen Unfallversicherungen oftmals erheblich weniger als in der Bundesrepublik.

Wie viel bei Personenschäden gezahlt wird 
Bei Personenschäden zahlen die Versicherungen nämlich gerade mal 350.000 Euro – eine meist unzureichende Summe. In Deutschland beläuft sich die Mindestdeckung dagegen auf 7,5 Millionen Euro. Auch in Spanien, Griechenland, Kroatien oder Slowenien bewegen sich die gesetzlichen Deckungssummen ebenfalls erheblich unter dem deutschen Vergleichswert. Liegen die Unfallkosten höher, muss der Urlauber seinen Gegner vor einem Gericht verklagen. Dies führt aber in aller Regel zu nichts.

Ein weiters Problem bekommt zudem derjenige, der nach einem Autounfall vor Ort einen Gutachter beauftragt. Denn in Italien, Spanien und Griechenland lassen die Versicherungen nur die Werkstattrechnung als Grundlage zur Schadensregulierung gelten. Ein Gutachten hingegen hält man für überflüssig. Ähnlich sieht es bei den Mietkosten für einen Ersatzwagen aus.

In Spanien bspw. wird ein Mietwagen nur dann gewährt, wenn der Unfall auf einer Geschäftsreise passiert ist – private Urlauber hingegen haben darauf keinen Anspruch. Auch Anwaltskosten werden nicht übernommen. Wer dagegen einen Auslandsschutzbrief besitzt, kann sich die Ausgaben für Anwalt, Mietwagen oder Gutachter erstatten lassen. Reparaturrechnungen müssen aber aus eigener Tasche bezahlt werden.

Vorteile haben hier wieder die Besitzer einer speziellen Auslandsreiseversicherung / Schutzbrief. Sie zahlt nämlich die Differenz zwischen ausländischen und der in Deutschland zu erwartenden Versicherungsleistung. Der Vertrag gilt aber nur für Westeuropa und kostet rund 25 Euro. Für osteuropäische Länder hingegen beläuft sich der Preis auf etwa 75 Euro.