So setzen Sie Ihre Krankenzusatzversicherung von der Steuer ab

Eine Krankenzusatzversicherung kann wie auch die gesetzliche oder private Krankenversicherung von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings müssen dabei bestimmte Höchstgrenzen beachtet werden, die für Selbstständige höher liegen als für Arbeitnehmer.

Eine besondere Zahnreinigung, eine homöopathische Behandlung oder das Einzelzimmer im Krankenhaus – all diese Leistungen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht enthalten!

Wer dennoch nicht darauf verzichten möchte, muss eine private Krankenzusatzversicherung abschließen, mit der die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse je nach Bedürfnis aufgestockt werden können.

Krankenzusatzversicherungen von der Steuer absetzbar

Der Wunsch nach einer guten Leistungsabdeckung besteht bei den meisten ebenso wie der Wunsch nach einem guten Preis. Beides unter einen Hut zu bekommen ist die große Kunst beim Abschluss einer Versicherung.

Der Staat macht einem den Abschluss von Zusatzversicherungen sogar noch ein wenig leichter, da er die Möglichkeit anbietet, diese Versicherungen im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abzusetzen. Die Kosten für die Versicherungsleistung schmälern so das jährliche Einkommen und der Steuerzahler spart Geld.

Grenze zur Absetzbarkeit von Versicherungen

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen laufen unter Sonderkosten in der Steuererklärung. Zu ihnen zählen auch Beiträge zur Haftpflichtversicherung, zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und auch Prämien für die Kapitallebensversicherung, die Unfallversicherung und die Pflegeversicherung.

Alle diese Kosten können geltend gemacht werden, allerdings nur bis zu einer bestimmten Höhe. So können Angestellte bis zu 1.900 Euro pro Jahr absetzen und Selbstständige bis zu 2.800 Euro pro Jahr. Für Selbstständige ist der abzusetzende Beitrag höher, da sie ihre Krankenversicherungsbeiträge komplett selber tragen und sie kein Arbeitgeber zur Hälfte übernimmt.

Versicherungen anderweitig absetzen

Da die meisten Steuerzahler schon über die gesetzliche Krankenversicherung das Limit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft haben, sind die Möglichkeiten darüber hinaus relativ begrenzt. Im Rahmen dieser Pauschale können keine Krankenzusatzversicherungen mehr abgesetzt werden, sodass nur Menschen von dieser Regelung profitieren, die mit ihren Krankenversicherungsbeiträgen pro Jahr unter der Grenze von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro liegen.

Es gibt über Umwege die Möglichkeit, Versicherungen noch anderweitig abzusetzen. So kann zum Beispiel die private Unfallversicherung auch noch anteilig über die Werbungskosten abgesetzt werden, da sie nicht nur den privaten, sondern auch den beruflichen Bereich abdeckt. Die Berechnungsgrundlage für das Absetzen dieser Versicherung ist der Gesamtbetrag inklusive Versicherungssteuer, der jährlich gezahlt wird.

Eine private Berufshaftpflichtversicherung kann ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie ausschließlich Risiken abdeckt, die direkt mit dem Beruf zu tun haben.

Um das Absetzen der Versicherungskosten zu verdeutlichen, hilft ein Beispiel:

Ein Selbstständiger, der nicht verheiratet ist, ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlt er innerhalb eines Jahres insgesamt 2.600 Euro. Im Rahmen des Freibetrags von 2.900 Euro bleiben im 300 Euro, die er für andere Versicherungen aufwenden kann.

Eine Zahnzusatzversicherung, eine Zusatzversicherung für Heilpraktiker oder für Extra-Leistungen im Krankenhaus kann er bis zu einem Betrag von 300 Euro noch von der Steuer absetzen. Auch seine private Haftpflicht- oder Unfallversicherung können über diesen Betrag noch mit abgedeckt werden.

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