Insolvenz der City BKK – Auswirkungen für Versicherte

Als oberste Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen hat das Bundesversicherungsamt (BVA) erstmalig in Deutschland die Schließung einer Krankenkasse beschlossen: Die große Betriebskrankenkasse City BKK muss aufgrund ihrer defizitären finanziellen Lage zum 1. Juli 2011 schließen. Für die Versicherten besteht jedoch kein Grund zur Sorge: Sie erhalten lückenlosen Versicherungsschutz und haben bis zum 14. Juli dieses Jahres Zeit, in eine gesetzliche oder private Krankenversicherung zu wechseln.

Nach Insolvenz der City BKK nahtloser Versicherungsschutz
Noch bis zu zwei Wochen nach der Schließung der Krankenkasse können ihre Mitglieder sowie alle beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen in eine andere Krankenkasse ihrer Wahl wechseln. (Tipps zum Krankenversicherungswechsel nach Insolvenz). 

Der neue Versicherungsschutz kann somit nahtlos an den bisherigen anschließen.  Betroffene sind bereits ab dem ersten Tag der Schließung in der neu gewählten gesetzlichen Krankenkasse versichert. Zudem besteht mit sofortiger Wirkung ein Anspruch auf den gesamten Leistungskatalog, ohne jegliche Anwartschafts- oder Wartefristen.

Keine Lücken bei versäumten Fristen
Selbst wenn ein Versicherter die Wahl einer neuen Krankenkasse versäumt bzw. die Zwei-Wochen-Frist überschritten ist, entstehen keine Lücken im Versicherungsverlauf. In solchen Fällen meldet der Arbeitgeber das Mitglied bei der Krankenkasse an, bei der sein Arbeitnehmer zuvor versichert war.

Ist diese nicht zu ermitteln, besteht die Möglichkeit zur Wahl einer neuen Krankenkasse. Gleiches vollzieht sich bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II sowie Rentnern: Hier erfolgt die Anmeldung durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. durch den Rentenversicherungsträger.

Ausnahme bei freiwillig Versicherten
Eine Ausnahme bilden lediglich freiwillig versicherte Mitglieder. Für sie gilt ein dreimonatiges Beitrittsrecht, in dessen Zeitraum sie ihren Wechsel eigenständig erklären müssen, wenn sie im System der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben wollen. Bei Nichteinhaltung der Frist greift allerdings auch hier eine nachrangige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht.

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze sowie freiwillig versicherte Beamte und Pensionäre dürfen die  dreimonatige Frist allerdings nicht versäumen, um ihren gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht zu gefährden. Ansonsten besteht für diese Personengruppen die private Krankenversicherung als Alternative.