Vorsicht bei Wechsel der Rechtsschutzversicherung

Als Kapitalanleger sollten Sie sich einen Wechsel der Rechtsschutzversicherung gut überlegen. Wer noch nie einen Schadensfall hatte ärgert sich vielleicht über ''umsonst'' gezahlte relativ hohe Prämien. Dennoch sollten Sie vor einem Wechsel zu einem preiswerten Produkt folgendes berücksichtigen:

Deckungsschutz bei Kapitalanlagen
In den Versicherungsbedingungen von Verträgen, die vor 1993 abgeschlossen wurden, war Rechtsschutz bei Streitfällen, die aus Kapitalanlagen resultierten in der Regel als Leistungsfall anerkannt. Nach neueren Bedingungen waren diese Fälle regelmäßig ausgeschlossen. Dazu hat inzwischen das OLG München argumentiert, dass etwa eine Klausel, die den Handel mit „Effekten“ aus der Versicherungsleistung ausklammert, unklar sei (OLG München; Az. 29 U 589/11). Die verklagte D.A.S. Versicherung kam dem Urteil zuvor, indem Sie die Deckungszusage erteilte.

Zwar gibt Ihnen dieser Fall eine Argumentationshilfe für die Übernahme der Kosten durch das Versicherungsunternehmen, aber keine Garantie, dass Sie Rechtsschutz erhalten. Zumindest drohen Ihnen aber zeitraubende Diskussionen mit ungewissem Ausgang. Wechseln Sie also in einen neuen günstigeren Vertrag wird dieser nach neuen Bedingungen geführt, so dass Sie riskieren, dass Ihnen zunächst bei einer etwaigen Klage gegen einen Finanzberater der Rechtsschutz versagt wird.

Wartezeiten und Erbschaft
Die Wartezeit sollten Sie dann beachten, wenn Sie nicht denselben Leistungskatalog versichern möchten und Ihre Versicherung beispielsweise um Rechtsschutz im Arbeitsrecht erweitern. Wartezeiten von drei Monaten ohne jeglichen Versicherungsschutz sind hier bislang, wie auch im Wohnungsrechtsschutz, Standard. Viele Versicherer verzichten dann auf die Wartezeiten, wenn der neue Vertrag direkt an den alten Vertrag anschließt, es sich also um eine Vertragsübernahme handelt. Dabei muss die Vorversicherung dasselbe Risiko versichert haben.

Vor einem Versicherungswechsel sollten Sie sich über den Umfang der Deckung genau informieren, auch bei Rechtsschutzverträgen, die Sie als Erbe übernehmen wollen. Sie können als Erbe nur Rechtsschutzverträge übernehmen, die von vornherein diese Möglichkeit vorsehen.

In der Übernahme liegt Ihre einzige Chance Deckungsschutz für Streitigkeiten zu erhalten, die aus Schäden durch fehlgeschlagene Kapitalanlagen resultieren, für die der Erblasser selbst keinen Deckungsschutz mehr fordern konnte. Ihre eigene Rechtsschutzversicherung als Erbe der Kapitalanlagen springt hier unter keinen Umständen ein. Selbst dann nicht, wenn der Schaden erst nach dem Erbfall erkannt wird.

Tipp: Verlassen Sie sich bei Versicherungsabschluss nicht auf mündliche Zusagen des Versicherungsvertreters. Lassen Sie sich alles, was den Deckungsschutz betrifft, schriftlich von der Versicherung bestätigen. Im Schadensfall müssten Sie sonst beweisen, dass Ihnen der Vertreter falsche Zusagen gemacht hat. Trat dieser als selbstständiger Vermittler auf, können Sie nur ihn und nicht die Versicherung belangen.

Das könnte Sie auch interessieren: