Nachschlag für gekündigte Lebens- und Rentenpolicen fordern

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einige Klauseln in privaten Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen für unwirksam erklärt und damit die Position der Verbraucher gestärkt. Hier lesen Sie, welche Auswirkungen dieses Urteil auf gekündigte Lebens- und Rentenversicherungsverträge hat.

Wichtige Klauseln zur Kündigung und Beitragsfreistellung von Lebens- und Rentenversicherungsverträge gekippt

Am 25. Juli 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klauseln zu Kündigung, Beitragsfreistellung, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung)  bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt und damit gekippt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Versicherer Deutscher Ring.

Gegenstand des Verfahrens waren die seit Herbst 2001 vom Deutschen Ring und ähnlich von fast allen anderen Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln, bei denen Kunden wegen einer nachteiligen Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen sowie einer Art Kündigungsstrafe, dem sogenannten Stornoabzug, bei vorzeitiger Kündigung ihrer Versicherung oft mehrere tausend Euro pro Vertrag verloren. (BGH Urteil v. 25. Juli 2012 AZ:  IV ZR 201/10).

Versicherte haben Anspruch auf Rückerstattung nicht ausgezahlter Beträge

Der BGH entschied, dass Bedingungen, nach denen die Abschlusskosten, bei denen es sich zum erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Diese so genannte  Zillmerung führe dazu, dass Kunden, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufwert erhalten. 

Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und 177/03) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) weiterentwickelt.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der BGH auch Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG alte Fassung.) einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG alte Fassung.) differenzieren.

Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass Kunden nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 Euro nicht erstattet werden.

Schließlich hat der BGH entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

Versicherte haben nach einer Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen damit Anspruch auf Rückerstattung nicht ausgezahlter Beträge. (Az. IV ZR 201/10)

Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Versicherungsbranche

Das Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Versicherungsbranche. Weitere Verfahren sind anhängig gegen Allianz, Ergo, Iduna und Generali, Verhandlungstermine stehen noch nicht fest. 

Die Verbraucherzentrale Hamburg schätzt die Summe, die von der Versicherungswirtschaft an ihre ehemaligen Kunden erstattet werden muss, auf rund 12 Milliarden Euro.

Jetzt Nachschlag für gekündigte Lebens- und Rentenversicherungsverträge fordern

Die Verbraucherzentrale Hamburg fordert die Versicherer zum Rückruf der Verträge und zur eigenständigen Erstattung der den Kunden zustehenden Beträge auf.

Betroffen von dem Urteil sind Verträge, die zwischen Herbst 2001 und 2006 abgeschlossen und seitdem gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden.

Kunden, die eine Lebens- oder Rentenversicherung in der Zeit zwischen Herbst 2001 und 2006 abgeschlossen und diese gekündigt haben, sollten aber ihre Ansprüche schriftlich gegenüber ihrem Versicherer anmelden und einen Nachschlag für gekündigte Lebens- und Rentenversicherungsverträge fordern.

Tipp: Einen Musterbrief zur Geltungsmachung Ihrer Ansprüche können Sie sich auf der Homepage der Verbraucherzentrale Hamburg downloaden. Wenn Sie zwischen Herbst 2001 und 2006 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben und diese gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, sollten Sie sich diesen Musterbrief downloaden oder ausdrucken und an Ihren Lebensversicherer schicken.