Mehr Rechte bei privater Krankenversicherung und der Kfz-Haftpflicht

Das Bundesministerium der Justiz hat am 31. Januar 2011 den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften" vorbereitet und an alle Länder, Verbände und andere am Versicherungsrecht Interessierte versandt, die jetzt Gelegenheit haben, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Dieser Beitrag zeigt, was auf Sie bei der Kfz-Haftpflicht- und der privaten Krankenversicherung zukommt.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat ein Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vorbereitet und am 31. Januar 2012 an alle Länder, Verbände und andere am Versicherungsrecht Interessierte versandt, die jetzt Gelegenheit haben, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Die Kernpunkte des "Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften"

Mit dem Gesetzentwurf werden die Rechte von Versicherten in der privaten Krankenversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung deutlich gestärkt und die Transparenz bei der Übernahme und Regulierung von Versicherungsfällen erhöht.

Welche Änderungen kommen in der privaten Krankenversicherung?

Versicherte wissen oftmals nicht, ob und für welche Behandlungskosten ihre Krankenversicherung tatsächlich aufkommt. Nach dem neuen Gesetz soll ein Versicherter jetzt vor Beginn einer teuren Behandlung von seiner Versicherung Auskunft über die Kostenübernahme verlangen können. In dringenden Fällen muss die Auskunft dann unverzüglich erfolgen.

In der privaten Krankenversicherung sollen Privatversicherte daher jetzt von ihrem privaten Krankenversicherer einen Auskunftsanspruch darüber erhalten, ob dieser Kosten einer Heilbehandlung übernimmt. Voraussetzung ist aber, dass die Heilbehandlung voraussichtlich mehr als 3.000 Euro kosten wird. Die Auskunft ist verbindlich, soweit sie auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans erteilt wird. Sie ist in dringenden Fällen unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen zu erteilen.

Für die Kündigung einer privaten Krankenversicherung wegen einer Beitragserhöhung hat der Versicherungsnehmer nun zwei Monate Zeit. Bisher war das nur ein Monat.

Hat der Versicherungsnehmer im Basistarif einen Selbstbehalt vereinbart, und führt dieser nicht dazu, dass sich die Prämie verringert, kann er den Selbstbehalt jederzeit kündigen. Das ist derzeit erst nach drei Jahren möglich.

Besserer Schutz bei Insolvenz des Kfz-Haftpflichtversicherers

Bei der Kfz-Haftpflicht werden Versicherte für den Fall besser geschützt, dass ihre Kfz-Haftpflichtversicherer insolvent wird. Grundsätzlich tritt im Fall der Insolvenz einer Versicherung zwar bisher die Verkehrsopferhilfe für die  entstandenen Schäden ein.

Unter Umständen müssen Versicherte, die den Verkehrsunfall verursacht haben, aber selbst zahlen, etwa wenn sie einen Verteilerkasten oder eine Ampel beschädigt haben. Zukünftig sollen Betroffene, die sich ja versichert haben, für solche Schäden nicht mehr allein aufkommen. Zum Schutz der Versicherten wird ihre Haftung daher auf 2500 Euro beschränkt.

Keine Bindung mehr am Zusatzverträge bei Widerruf

An Zusatzverträge zu einem Versicherungsvertrag sollen Versicherungskunden  künftig nicht mehr gebunden sein, wenn sie den Versicherungsvertrag widerrufen.

Der Referentenentwurf zum Download.