Zusatzbeitrag 2011: Wer muss wie viel zahlen?

Aktuell fordern 13 der insgesamt 156 Krankenkassen den Zusatzbeitrag zwischen acht und 15 Euro von ihren Versicherten. Wie viel die Betroffenen letztendlich zahlen müssen, richtet sich nach verschiedenen Größen, wie dem kassenindividuellen und durchschnittlichen Zusatzbeitrag sowie der individuellen Belastungsgrenze und dem Anspruch auf Sozialausgleich.

Da der jährlich definierte Zusatzbeitrag in diesem Jahr bei null Euro liegt, müssen häufig auch de facto befreite Personengruppen die Zusatzbeitrag aus eigener Tasche zahlen. Der Anspruch auf Sozialausgleich entfällt in diesem Fall.    

Zahlungspflichtige Personengruppen
Bis zu einer Grenze von zwei Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens muss prinzipiell jeder Angestellte und Rentner den jeweiligen Zusatzbeitrag monatlich eigenständig überweisen.

Auch Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV, ALG-II) müssen den Zusatzbeitrag selbst zahlen. Schreiben die Satzungen der jeweilige Krankenkassen es vor, dann müssen sie die Differenz zwischen jährlich vom Schätzerkreis berechneten Durchschnittswert und tatsächlichem Zusatzbeitrag der Krankenkasse zahlen.

Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag aktuell bei null Euro liegt, wird der gesamte kassenindividuelle Betrag fällig. Wird ein Zusatzbeitrag erforderlich, löst dieser gleichzeitig ein Sonderkündigungsrecht aus. Die Krankenkasse muss ihre Versicherten auf die Möglichkeit eines Kassenwechsels hinweisen.

Wer von dem Zusatzbeitrag befreit ist
Mitversicherte Familienangehörige bleiben grundsätzlich von den Zahlungen befreit. Auch Empfänger von Sozialhilfe oder staatlichen Zuwendungen im Krankheitsfall sowie Mutterschafts- und Elterngeld zahlen einen möglichen Zusatzbeitrag nicht. Behinderte Menschen ohne Einkommen, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Auszubildende und geringfügig entlohnte Beschäftigte sind außerdem von der Zusatzprämie befreit.

Sozialausgleich für Geringverdiener
Zudem haben Angestellte mit einem geringen Einkommen Anspruch auf Sozialausgleich. Dieser hat die einst bestehende Zumutbarkeitsgrenze von einem Prozent des Bruttoeinkommens ersetzt und greift, wenn der kassenindividuelle Zusatzbeitrag sowohl die individuelle Belastungsgrenze von zwei Prozent des monatlichen Arbeitsentgeltes als auch den jährlich definierten durchschnittlichen Zusatzbeitrag überschreitet.

Ist dies der Fall wird der Differenzbetrag aus Steuermitteln finanziert und entfällt für den Versicherten. Fordert die Krankenkasse jedoch einen höheren als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, sind die Betroffenen gesetzlich zur Zahlung des Zusatzbeitrages verpflichtet. Aufgrund des durchschnittlichen Betrages von null Euro für das Jahr 2011 hat der Versicherte jedoch oft nur die Wahl zwischen der Zahlung und dem Wechsel der Krankenkasse.