Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) – ist das möglich?

Zurück in die gesetzliche Krankenkasse: Ausgelöst durch zum Teil außerordentlich hohe Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherungen gibt es vermehrt Anfragen, wie man wieder bei AOK & Co. unterkommen kann. Das Gesetz sieht dafür mehrere Möglichkeiten vor. Unter anderem basierend auf der gesetzlichen Regelung, dass in Deutschland niemand mehr ohne Versicherungsschutz sein darf. Wie Sie in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren können, erfahren Sie hier.

Dies vorweg: Ob Frau oder Mann, gesund oder krank, mit oder ohne Familienangehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) meistens kostenfrei mitversichert sind – für privat Krankenversicherte, die mindestens 55 Jahre alt sind und in den letzten fünf Jahren wenigstens zweieinhalb Jahre in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert waren, gelten die folgenden Ausführungen nicht. Für sie gilt der vor Jahren vom damaligen Bundesarbeitsminister Norbert Blüm geprägte Grundsatz: Einmal privat – immer privat.

Für alle anderen privat Krankenversicherten gilt: Sie können sich gesetzlich krankenversichern, wenn

  • Sie arbeitslos werden. Sobald Sie ein Jahr lang auf diese Weise pflichtversichert waren und nun wieder einen Job haben, in dem Sie – aufs Jahr bezogen – mehr als 50.850 Euro verdienen (bereits am 31.12.2002 privat versicherte Arbeitnehmer: mehr als 45.900 Euro), haben Sie das Recht, sich in der GKV "freiwillig weiterzuversichern", allerdings nicht unbedingt bei derselben Kasse. Ist der Verdienst niedriger, so bleiben Sie ohnehin pflichtversichert.

    Doch auch bei kürzerer Zeit der Arbeitslosigkeit (mit Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Auflösung des PKV-Vertrages) wäre die endgültige Rückkehr in die GKV möglich. Dies dann, wenn die oder der Ex-Arbeitslose nach Wiederaufnahme seiner neuen Beschäftigung zunächst gar nichts unternimmt. Dann wäre er – theoretisch – nicht krankenversichert. Praktisch aber doch. Denn in Deutschland bleibt niemand mehr ohne Versicherungsschutz. Und der würde weiterhin von der zuletzt zuständigen, gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt.

  • Sie Familienpflege leisten. Wird nach dem neuen, zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Familienpflegezeitgesetz vermindert gearbeitet – und dadurch die Einkommensgrenze von 50.850 Euro beziehungsweise 45.900 Euro pro Jahr unterschritten –, tritt Versicherungspflicht ein. Da eine solche Regelung bis zu vier Jahre möglich ist (2 Jahre 50 Prozent Arbeit für 75 Prozent Verdienst, 2 Jahre 100 Prozent Arbeit für 75 Prozent Verdienst), besteht anschließend das Recht, sich in der GKV weiterzuversichern.

    Wer als Arbeitnehmer das bisherige und weiterhin geltende Recht nutzen will, für ein halbes Jahr eine unbezahlte Pflegeauszeit zu nehmen, der sollte wissen: Er kann als Privatversicherter im Allgemeinen nicht in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Aber: Ist der Ehegatte gesetzlich versichert, so wird durch diesen eine kostenfreie Mitversicherung bestehen.

  • Sie Teilzeit arbeiten. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit von zum Beispiel 38 auf 30 Stunden pro Woche reduzieren und dadurch versicherungspflichtig werden, haben dieselben Möglichkeiten wie zuvor geschildert. Sollten sie wenig später ihre Stundenzahl allerdings wieder erhöhen, müssen sie damit rechnen, dass die gesetzliche Krankenkasse prüft, ob vielleicht "manipuliert" wurde, um deren preiswerteren Schutz zu erreichen.

  • die Selbstständigkeit aufgeben. Selbstständige, die ihre Tätigkeit aufgeben und sich als Arbeitnehmer mit einem Verdienst von regelmäßig nicht mehr als 50.850 Euro im Jahr verdingen, werden krankenversicherungspflichtig.

In allen Fällen der Rückkehr zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt: Es muss keine Mitgliedschaft "auf Lebenszeit" sein. Liegen die Voraussetzungen für ein Ausscheiden wieder vor – regelmäßig mehr 50.850 Euro Verdienst pro Jahr –, so kann die gesetzliche Krankenversicherung erneut verlassen werden. Diese Grenze gilt für 2012. In der Zukunft kann sie höher oder niedriger liegen.