PKV-Tarifwechsel: Das sollten Sie beachten

Auch bedingt durch die mit großen Schritten nahende Umsetzung des EUGH-Urteils zu den Unisex-Tarifen (ab 21.12.2012) wenden sich in diesen Zeiten privat krankenversicherte Mandanten des Öfteren an mich, vor allem, wenn Ihnen offensichtlich der aktuelle monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung über den Kopf wächst.

Dies gilt vor allem, wenn der Zeitpunkt des Eintritts in die Altersrente nicht mehr in allzu großer Ferne ist. Bei Fragen nach Möglicheiten zur Prämienreduzierung berichten mir die Mandanten, dass Makler bzw. Vertreter zumeist die Erhöhung der Selbstbehalte, vor allem im ambulanten Bereich, bei unveränderter Tarifstruktur empfehlen, damit aber nicht die Senkung des monatlichen Beitrags.

Ruheständler berichten mir, dass teils nahezu die Hälfte des Altersruhegeldes von den Kranken- und Pflegeversicherungsbeträgen aufgefressen werden. Dies hilft unter dem Gesichtspunkt finanzieller Entlastung eigentlich überhaupt nicht und wenn doch, dann nur für kurze Zeit. Deshalb sollte dieser Weg die "ultima ratio" sein.

Vielversprechender ist der ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehene § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Diese Vorschrift erlaubt jederzeit und ohne große Schwierigkeiten den Wechsel in einen anderen, für den Versicherungsnehmer günstigeren bzw. preiswerteren Tarif, sofern keine erweiterten Leistungen damit verbunden sind. Ich empfehle dann zunächst einen eigenen, individuellen "Kassensturz" mit den Fragen: Was brauche ich an medizinischen Leistungen, auf was kann ich gegebenenfalls verzichten und was kann ich selbst zahlen?

Privat Krankenversicherte haben hier insofern den Vorteil, dass sie anhand der (hoffentlich) gesammelten Arzt-, Apotheken- und Krankenhausrechnungen selbst feststellen können, welche Leistungen sie in den letzten Jahren verstärkt in Anspruch genommen haben und welche nicht. Und dann sollte man wirklich entscheiden, auf welche Leistungen man wirklich bei anderen, noch offenen Tarifen des Versicherers verzichten oder diese teilweise in der Eigentragung führen kann.

Nicht von aktualisierten Gesundheitsfragen verunsichern lassen

Versicherer übermitteln bei der Tarifwechselanfrage gerne einen Antrag bzw. Fragebogen mit aktualisierten Gesundheitsfragen. Lassen Sie sich davon nicht ins Boxhorn jagen. Sofern Sie gegenüber Ihrem derzeitigen Vertrag keine Leistungserweiterung wünschen, haben diese Gesellschaften kein Recht, das Ausfüllen der Formulare zu verlangen. Sollte dies dennoch der Fall sein, kann eine Leistungsverzichtserklärung abgegeben werden.

Umstieg in andere Tarife kann viel Geld ersparen

Man kann durch den Umstieg in andere Tarife sehr viel Geld monatlich sparen, oftmals ist keine oder nur eine geringe Leistungseinschränkung oder eine maßvolle Erhöhung der Selbstbehalte damit verbunden.

Und was ganz wichtig ist: Die bisher angesparten Alterungsrückstellungen bleiben in einem anderen Tarif des nämlichen Versicherers gänzlich erhalten. Deren Höhe kann man ebenso im Zuge einer Tarifwechselanfrage erfragen, allzu genau erfährt man diese ohnehin nicht, vor allem, wie sich diese errechnen. Diese werden von Gesellschaft zu Gesellschaft gänzlich unterschiedlich ermittelt. Oft basieren sie nur auf Höhe des Basistarifes.

Abschließend noch ein Hinweis zur aktuellen "Unisex"-Tarifdiskussion (Wirkung tritt am 21.12.2012 für Neuabschlüsse in Kraft): Männer sollten jetzt und schnell gegebenenfalls Tarifumstellungen vollziehen, weibliche Versicherte im Zweifel dies erst nach dem vorgenannten Datum tun, denn dann dürfte es für diesen Personenkreis billiger werden.

Benötigen Sie sachkundige und neutrale Hilfestellung, wenden Sie sich am besten an einen unabhängigen, behördlich zugelassenen Versicherungsberater, der Sie gerne bei Ihrer richtigen Entscheidung begleitet.