Krankenversicherung: Was Mutter und Kind im Scheidungsfall beachten müssen

Als regelmäßig problematisch erweist sich eine Scheidung in der Krankenversicherung für die Kinder, die aus dieser Ehe hervorgegangen sind und dementsprechend gesetzlich in einer Familienversicherung versichert sind. Aber auch in der privaten Krankenversicherung sollten Sie einige Modellfälle kennen.

Gesetzliche oder private Krankenversicherung
Ist einer der Partner bereits gesetzlich versichert, so können die Kinder dort unproblematisch mitversichert werden. Sind beide Eltern privat versichert, so sind üblicherweise auch die Kinder privat versichert. Wenn nun eine Scheidung ins Haus steht, so ist in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Familienversicherung nicht mehr möglich.

In der Handhabung der Kinder im Scheidungsfall sind gesetzliche und private Krankenversicherung von Grund auf unterschiedlich. Da die private Krankenversicherung keine Familienversicherung kennt, ist hier der Status der Ehe für die Möglichkeit, die Kinder mitzuversichern, nicht von Bedeutung. Dennoch ergeben sich im Falle der privaten Versicherung drei mögliche Fälle (der Einfachheit halber wird der Ehemann als Vertragspartner des Versicherers genannt, genauso könnte es auch die Ehefrau sein).

Achtung Einzelfall
Der Ehemann ist berufstätig und privat versichert, die Ehefrau ist mit den Kindern gesetzlich versichert. In diesem Fall würde die Ehefrau als gesetzlich Versicherte (berufstätig und Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze) oder freiwillig (nicht berufstätig oder Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze) in der gesetzlichen Versicherung verbleiben.

In beiden Fällen können die Kinder von der Mutter kostenlos mitversichert werden. Überschreitet die Frau die Beitragsbemessungsgrenze und versichert sich privat, so müssen auch die Kinder privat versichert werden.

Sind beide Ehepartner privat versichert, so kommt es darauf an, ob die Ehefrau nach der Scheidung immer noch privat versichert sein kann. Sie kann es, wenn ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, selbstständig ist oder gar kein Einkommen bezieht.

Maßgeblich sind hier die Vorversicherungszeiten. Ist die Ehefrau nicht berechtigt, in die gesetzliche Krankenkasse einzutreten, so kann das Sozialsystem für die private Krankenversicherung aufkommen, sofern sie gegen den Ex-Partner keine Unterhaltsansprüche geltend machen kann.

Wird sie hingegen berufstätig und ihr Einkommen liegt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so tritt sie pflichtversichert in die gesetzliche Krankenversicherung ein. In jedem Fall aber sind Kinder in der gesetzlichen Krankenkasse der Mutter kostenlos mitversichert.