Wer ins Ausland reist, denkt meist nur wenig darüber nach, ob er richtig krankenversichert ist. Bei einigen Krankenkassen gab es dazu bis vor wenigen Jahren auch keinen Grund. Denn neben den gesetzlichen Leistungen, die die Krankenversicherung ohnehin bei Behandlungen im Ausland bieten, waren Versicherte zusätzlich über eine kostenlose private Auslandsreisekrankenversicherung geschützt.
Doch da der Zusatzschutz "weder eine vorgesehene noch vom Gesetz zumindest zugelassene Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung" ist, ist der kostenlose weltweite Krankenversicherungsschutz unzulässig, so das Bundesversicherungsamt. Dieser Auffassung schloss sich Ende Mai 2016 auch das Bundessozialgericht an und schloss somit die Tür für einige Betriebskrankenkassen, die den Service ihren Versicherten weiter anbieten wollten.
Kostenlose Extra-Leistung vs. Kooperation mit privatem Versicherer
Kooperationen, die Krankenkassen mit privaten Versicherern getroffen haben, sodass sich ihre Mitglieder zu günstigeren Konditionen absichern können, sind von der Entscheidung nicht betroffen. Der Fokus liegt auf dem Sachverhalt, dass der Schutz Kassenpatienten kostenlos angeboten wurde. Wer noch keine Krankenzusatzversicherung hat, muss „im Rahmen der Eigenverantwortung selbst für eine private Auslandsreisekrankenversicherung sorgen, wenn er die über die gesetzlichen Leistungsansprüche bei Auslandserkrankungen hinausgehenden Kosten absichern will“, erläutert der Präsident des Bundesversicherungsamts, Frank Plate, im Zuge der Entscheidung des Sozialgerichts.
Wie sind Kassenpatienten im Ausland versichert?
Grundsätzlich sind Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung auch im Ausland versichert. Dazu brauchen sie die Europäische Krankenversicherungskarte, die in der Regel auf der Rückseite der normalen E-Card abgedruckt ist. „Sollte dies nicht der Fall sein, sollten sich Mitglieder ersatzweise eine Anspruchsbescheinigung ausstellen lassen“, informiert das Bundesgesundheitsministerium. Müssen Versicherte im Ausland behandelt werden, übernimmt die Krankenkasse in der Regel die Kosten, die für diese in Deutschland angefallen wären. Ist die Behandlung teurer, zahlen Patienten die Differenz aus der eigenen Tasche. Wer kann, sollte sich daher vor dem Eingriff bei seiner Krankenkasse erkundigen, welche Kosten genau übernommen werden.
Diese Regelung gilt jedoch nur für das europäische Ausland und einige andere Länder. Versichert sind Kassenpatienten beim Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein und in der Schweiz. Deutschland hat zudem ein Sozialversicherungsabkommen mit verschiedenen Staaten wie Israel, Tunesien und Türkei geschlossen, sodass der Krankenversicherungsschutz dort ebenfalls gewährt ist. Wer seinen Versicherungsschutz im EU-Ausland aufstocken oder sich weltweiten Schutz sichern möchte, muss hierzu eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen.