Kassenpatienten: Was hilft gegen die Diskriminierung durch Ärzte?

Eine Erhebung der AOK Rheinland-Hamburg mit Sitz in Düsseldorf hat bestätigt, was Kassenpatienten schon längst wussten: Ärzte bevorzugen Privatpatienten bei der Vergabe von Terminen in eklatanter Weise. Was können Sie dagegen tun?

Benachteiligung von Kassenpatienten nicht erlaubt
Dieses Verhalten ist ein Verstoß gegen § 13 des Bundesmantelvertrages Arzt-Ersatzkassen. Danach darf ein Vertragsarzt, mithin auch ein Facharzt, die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Die Hinauszögerung der Vergabe eines Behandlungstermins ist zwar an sich noch keine Ablehnung der Behandlung, stellt jedoch bei wochen- oder monatelanger Wartezeit faktisch eine Verweigerung der Behandlung dar.

Suchen Sie sich einen anderen Arzt
Mein Rat: Ein Patient, der in dieser Weise hingehalten wird, sollte versuchen, einen anderen Arzt zu finden, da hier die notwendige Vertrauensbasis wohl kaum besteht. Stößt das auf Probleme, kann er die Kassenärztliche Vereinigung (KV) schriftlich über das Verhalten des betreffenden Arztes informieren und um Intervention bitten.

Die Kassenärztliche Vereinigung ist verpflichtet zu helfen
Die KV ist gem. § 75 SGB V verpflichtet, die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten durch die Kassenärzte sicherzustellen. Dazu müssen sie gem. § 81 Abs. 5 SGB V Maßnahmen zur Sanktionierung von ärztlichen Verstößen bereithalten. Dazu gehören die Verwarnung, der Verweis, die Verhängung von Geldbußen und die Anordnung des Ruhens der Zulassung.

Sollte die KV nicht tätig werden, kann sie gerichtlich zur Tätigkeit verpflichtet werden, da sie Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Hinweis: Unabhängig davon macht sich ein Arzt der unterlassenen Hilfeleistung strafbar, wenn er in einem Notfall die erforderliche rechtzeitige Behandlung verweigert. Unter Umständen ist deshalb zu prüfen, ob Strafanzeige erstattet werden muss.