Arbeit: Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung für Arbeitssuchende

Arbeitsuchende, die noch im Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen, aber seit dem 1.1.2005 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II mehr haben, sind nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit kranken- und pflegeversichert. Greift auch kein Versicherungsschutz durch eine Familienversicherung, muss der Arbeitsuchende sich selbst durch eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung absichern.
Um die finanzielle Belastung dieser Personen zu verringern, gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss für die Beitragszahlungen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu erhalten. Der maximale Zuschuss beträgt 125 Euro für die Krankenversicherung und bis zu 15 Euro für die Pflegeversicherung.
 
Weisen Sie Arbeitsuchende auf die Möglichkeit eines Zuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hin, damit diese ihre Grundsicherung erhalten können. Mehr Informationen finden Sie unter http://www.arbeitsmarktreform.de/. Neben wichtigen Hinweisen zu Hartz IV gibt es im Servicebereich auch zahlreiche Broschüren zum Thema Arbeit sowie Formulare zum kostenlosen Download.
Um die finanzielle Belastung dieser Personen zu verringern, gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss für die Beitragszahlungen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu erhalten. Der maximale Zuschuss beträgt 125 Euro für die Krankenversicherung und bis zu 15 Euro für die Pflegeversicherung.
Weisen Sie Arbeitsuchende auf die Möglichkeit eines Zuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hin, damit diese ihre Grundsicherung erhalten können. Mehr Informationen finden Sie unter http://www.arbeitsmarktreform.de/. Neben wichtigen Hinweisen zu Hartz IV gibt es im Servicebereich auch zahlreiche Broschüren zum Thema Arbeit sowie Formulare zum kostenlosen Download.

Arbeitsuchende, die noch im Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen, aber seit dem 1.1.2005 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II mehr haben, sind nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit kranken- und pflegeversichert. Greift auch kein Versicherungsschutz durch eine Familienversicherung, muss der Arbeitsuchende sich selbst durch eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung absichern.