Kfz-Versicherung: Bei Repräsentantenhaftung droht Leistungsfreiheit

In der Kfz-Versicherung müssen Sie sich als Versicherungsnehmer normalerweise nicht das (Fehl-) Verhalten Ihres Fahrers oder anderer Personen anlasten lassen, wenn Sie selbst kein Verschulden trifft. Greift jedoch die Repräsentantenhaftung, so gilt dieser Grundsatz in der Kfz-Kaskoversicherung nicht.

Wer ist Repräsentant?

Repräsentant ist derjenige, der das Fahrzeug nicht nur führen darf, sondern auch in nicht unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer handeln darf. Normalerweise muss sich der Versicherungsnehmer in der Kfz-Versicherung nur sein eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen. Dies trifft nicht zu, wenn das Fahrzeug einem Dritten zur Nutzung und Erhaltung der Betriebssicherheit überlassen wird 

Versichert beispielsweise ein Fahranfänger sein Fahrzeug über seine Eltern, um von deren Schadenfreiheitsrabatten zu profitieren, so gilt der Fahranfänger als deren Repräsentant. Die Eltern sind zwar Versicherungsnehmer, aber der Fahranfänger selbst führt in der Regel das Fahrzeug und darf auch darüber entscheiden, ob und welche Reparaturen am Fahrzeug vorgenommen werden, er zahlt die Steuern und Versicherungsbeiträge.

Welche Folgen hat die Repräsentantenhaftung?

Die Repräsentantenhaftung greift erst dann, wenn der Repräsentant, also im Beispiel der Fahranfänger, einen Fehler macht und eine vertragliche Pflicht, etwas die Pflicht, alles zur Aufklärung beispielsweise eines Unfalls zu tun, verletzt. In diesem Fall wiegt die Pflichtverletzung genauso schwer, als ob der Versicherungsnehmer selbst sie begangen hätte. Das bedeutet, der Versicherer ist von seiner Leistungspflicht befreit. 

Die Repräsentantenhaftung greift nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch in der Geschäftswelt. Stellt eine Firma ihrem Angestellten ein Fahrzeug zur Verfügung und schließt über dieses Fahrzeug eine Versicherung ab, so ist dieser Angestellte meist Repräsentant. Der Angestellte ist dann für den Unterhalt des Fahrzeuges selbst verantwortlich.

So entschied der Bundesgerichtshof im Falle eines Prokuristen, dem sein Arbeitgeber ein Fahrzeug zur geschäftlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Er verursachte mit diesem Fahrzeug einen Unfall mit hohem Sachschaden und beging Unfallflucht. Der Versicherer verweigerte gegenüber der Firma, die Versicherungsnehmer war, nach Ansicht des BGH zu Recht die Leistung, da sie für das Verhalten ihres Repräsentanten einzustehen hat (BGH, IV ZR 287/95).

Innerhalb des privaten Umfeldes ist die bloße Mitnutzung eines Fahrzeugs durch einen Familienangehörigen in der Regel nicht ausreichend. Wurde dem mitnutzenden Familienmitglied die Mitnutzung aber unter der Auflage gestattet, das Fahrzeug eigenverantwortlich verkehrssicher und -tauglich zu halten, so wird die Repräsentantenhaftung greifen.