Haftpflichtversicherung: Sind Demenz-Patienten noch versichert?

Das Schicksal von Fußball-Legende Rudi Assauer hat Millionen Menschen berührt. Der Macher und Macho von einst leidet an Alzheimer, einer Demenz-Form. Die Rede ist von einer neuen Volkskrankheit und man munkelt, dass Haftpflichtversicherer nicht zahlen, wenn ein Demenz-Patient einen Schaden anrichtet. Stimmt das? Die Gothaer Versicherung klärt auf.

Demenz bedeutet, dass Zellen im Gehirn absterben und Zellverbindungen sich lösen. Demenz-Patienten werden dadurch zunehmend vergesslich, unkonzentriert und verlieren die Orientierung. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gibt es derzeit in Deutschland 1,3 Millionen Betroffene, bis zum Jahr 2050 werden aufgrund der zunehmenden Alterung 2,6 Millionen erwartet.

Im Demenz-Zustand können erhebliche Schäden verursacht werden

Je mehr die Krankheit fortschreitet, desto größer werden die Gefahren – für den Betroffenen selbst wie für seine Mitmenschen. Versicherungsschutz hilft zumindest die finanziellen Folgen aufzufangen.

Privat-Haftpflichtversicherung: Sollte ein Demenz-Patient zum Beispiel orientierungslos über die Straße laufen und eine Massenkarambolage auslösen, wäre der Schaden beträchtlich. Eine Privat-Haftpflichtversicherung bietet grundsätzlich für solche Fälle Versicherungsschutz. Eine Demenz-Erkrankung muss bei einem bestehenden Vertrag weder gemeldet werden noch kann das Unternehmen deswegen kündigen. Nach einem Schadensfall besteht indes für beide Vertragspartner ein Kündigungsrecht.

Soll eine Privat-Haftpflichtversicherung neu abgeschlossen werden, müsste eine Frage im Antrag nach einer Demenz-Erkrankung zutreffend beantwortet werden – ansonsten kann der Versicherungsschutz tatsächlich in Gefahr geraten. Da eine Haftpflichtversicherung in der Regel schon in jungen Jahren abgeschlossen wird, stellt sich das Problem normalerweise nicht. Woher aber rührt die häufig gehörte Behauptung, bei Demenz könnten Privat-Haftpflichtversicherer die Regulierung verweigern?

Wann haftet ein Demenz-Patient nicht?

Möglich ist das durchaus, der Grund liegt aber in den gesetzlichen Vorgaben: War ein Demenz-Patient "deliktunfähig", so nennen es Juristen, haftet er nicht. Das kann etwa passieren, wenn jemand für einen Moment oder dauerhaft vollkommen verwirrt war und gar nicht mehr begriff, was er tat. Es ist dann ähnlich wie bei Kindern unter sieben Jahren: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Schadenersatz, deshalb muss auch die private Haftpflichtversicherung nicht dafür aufkommen. Denn versichert ist grundsätzlich nur das, wofür man per Gesetz haftbar gemacht werden kann.

Ergänzung für Haftpflichtversicherung möglich

Der Ausweg: Bei neueren Haftpflicht-Policen ist es möglich, den Schutz nicht nur auf deliktunfähige Kinder, sondern auf alle deliktunfähige versicherte Personen zu erweitern. Per Gesetz besteht zwar weiterhin kein Schadenersatzanspruch – der Demenz-Patient könnte aber seine Versicherung beauftragen, den angerichteten Schaden bei Deliktunfähigkeit trotzdem zu regulieren.

Kfz-Haftpflichtversicherung: Sollte ein Demenz-Patient mit seinem Auto einen Schaden anrichten, so wird das Opfer immer entschädigt. Das ist die Folge des strengen Pflichtversicherungsgesetzes. Ob der Autofahrer möglicherweise deliktunfähig war, spielt keine Rolle. "Der Versicherungsschutz für Opfer im Straßenverkehr ist gewährleistet", sagt Klemens Surmann von der Gothaer Versicherung.

"Ein Demenz-Patient und seine Angehörigen sollten sich aber immer vor Augen halten, dass eine Versicherung kein Leid wieder gutmachen kann, etwa bei Verletzten. Es kommt auf das Verantwortungsbewusstsein an, zum richtigen Zeitpunkt darauf zu verzichten, sich selber hinters Steuer zu setzen."