EHEC: Wer haftet für die Schäden?

Der EHEC-Erreger breitet sich immer mehr aus. Bei Ansteckung kann es zu erheblichen gesundheitlichen Schäden kommen, sogar Todesfälle sind bereits aufgetreten. Doch wer haftet für die Schäden?

EHEC breitet sich aus
Was EHEC bedeutet, wussten bis vor wenigen Tagen nur Ärzte und die Patienten, die sich mit diesem bakteriellen Erreger infiziert hatten. Zumeist waren das die Eltern der Kinder, die in Kuschelzoos damit in Berührung kamen und erkrankten.

Jetzt dürfte feststehen, dass die EHEC-Erreger über Gurken, Salat und Tomaten den Weg in die Patienten gefunden haben. Beängstigend ist dabei, dass es zur Überraschung der Mediziner zu schweren Krankheitsverläufen mit Niereninsuffizienzen und sogar Todesfällen kommt.

Erschwerend wirkt sich dabei aus, dass es sich bei den EHEC-Erregern um eine relativ seltene Spezies handelt, die aber infolge einer Antibiotikaresistenz nur schwer zu behandeln ist. Den Patienten entstehen erhebliche Schäden. Deshalb stellt sich wie immer die Frage, wer dafür aufkommt.

Private Unfallversicherung bei EHEC
Das könnte zunächst einmal die private Unfallversicherung der betroffenen Personen sein. Sie hat zu zahlen, wenn der oder die Versicherte durch einen Unfall einen Schaden erleidet. Nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen ist dies dann der Fall, wenn ein plötzlich von außen auf seinen/ihren Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung verursacht.

Das ist bei mit Nahrungsmitteln in den Körper gelangenden Erregern/Giftstoffen fraglich. Infektionen und Vergiftungen sind, wenn sie durch den Schlund gelangen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, diese Risiken gesondert mitversichern und somit in den Versicherungsschutz aufnehmen zu lassen.

EHEC und das Produkthaftungsgesetz
Weiter könnte nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) eine Schadensersatzpflicht derjenigen Personen entstanden sein, die mit Erregern kontaminierte Lebensmittel in den Verkehr bringen. Diese Ersatzpflicht tritt dann ein, wenn ein fehlerhaftes Produkt, wozu auch landwirtschaftliche Erzeugnisse gehören, in den Verkehr gebracht wurde.

Dass mit gefährlichen EHEC-Erregern kontaminierte Gurken, Tomaten und Salate nicht "die Sicherheit bietet, … mit der unter Berücksichtigung aller Umstände… billigerweise gerechnet werden konnte“, steht außer Zweifel.

Es muss aber festgestellt werden können, wer der Produzent des Erzeugnisses ist, das Träger der EHEC-Erreger war. Das wird sicherlich ein besonderes Problem werden. Kann der Produzent nicht ermittelt werden, kommt der Händler als Schadensersatzverpflichteter in Betracht. Er muss innerhalb eines Monats seinen Lieferanten benennen, um sich von einer Haftung zu befreien.

Kann er das nicht, bleibt er in der Verantwortung. Der Patient muss aber auch in diesem Fall nachweisen, dass der im XY-Supermarkt gekaufte Salat kontaminiert war und die Erkrankung bei ihm ausgelöst hat. Gelingt der Nachweis, dann ist nicht noch Verschulden des Herstellers oder Händlers zu beweisen, denn die Haftung gemäß ProdHaftG tritt verschuldensunabhängig ein.

Eine Ersatzpflicht umfasst alle Personenschäden sowie Schmerzensgeld.