Der Verwertungsausschluss – wann Sie ihn vereinbaren sollten

Wenn Sie Hartz IV beziehen, müssen Sie Ihre Lebensversicherung als Kapitalanlage entweder reduzieren, also eine Teilkündigung vornehmen, bis sie die Höhe des sogenannten Schonvermögens erreichen, oder Ihren Vertrag zur Verwertung vor dem Erreichen der Rente sperren lassen. Dies erreichen Sie durch die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses. Doch für wen ist eine solche Vereinbarung sinnvoll?

Hartz IV und Ihre Altersvorsorge
Als Empfänger von Hartz IV Bezügen müssen Sie Ihre Vermögenswerte offenlegen und die Vermögenswerte, die über dem Schonvermögen liegen, zuerst verbrauchen. Doch gibt es hier für Sie auch sichere Häfen.

Bei Bezug von ALG II werden Verträge für staatlich gefördertes Altersvermögen (Riester – und Rüruprente) sowie Verträge, die zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossen wurden, nicht angegriffen. Jedoch müssen diese Verträge vor der Beantragung von Hartz IV bestanden haben.

Kapital, das in diese Anlageformen erst überführt werden muss, ist nicht geschützt. So ist oft die Vereinbarung eines sogenannten Verwertungsausschlusses die einzige Möglichkeit, Ihr Kapital in einer Versicherung, das über das Schonvermögen hinaus geht, zu schützen.

Das Wesen des Verwertungsausschlusses
Der Verwertungsausschluss ist ein Eingriff in den Vertrag. Das sagt bereits die Formulierung "vereinbaren". Es geht also darum, dass die Vertragspartner darin übereinstimmen, dass der Vertrag bis zum Erreichen des Rentenalters nicht angetastet werden soll. Eine solche Vereinbarung ist nur schriftlich möglich. Die meisten Versicherer bieten hierzu ein spezielles Formular an.

Wenn Sie die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses erwägen, so sollten Sie daran denken, dass dieser unumkehrbar ist, das heißt, vor dem vereinbarten Termin kommen Sie auf keinen Fall mehr an Ihr Geld, auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld II mehr beziehen. Das Arbeitsamt kann es zwar aktuell nicht mehr heranziehen, um Ihnen den Hartz IV Satz zu kürzen, doch Sie können es auch später nicht mehr im Notfall einsetzen, etwa indem Sie den Vertrag zur Kreditsicherung einsetzen.

Dies betrifft den gesamten Vertragswert. Sie sollten hier also keine voreilige Entscheidung treffen. Der Verwertungsausschluss kann nicht rückgängig gemacht werden.

Tipp: Einen Verwertungsausschluss sollten Sie insbesondere dann in Betracht ziehen, wenn Sie bereits kurz vor dem Rentenalter stehen und keine Möglichkeit haben, noch einmal von Neuem eine Altersvorsorge anzusparen.

Sind Sie jünger, so haben Sie diese Möglichkeit noch. Auch ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass Sie die Versicherung beleihen müssen – etwa beim Kauf einer Immobilie oder zu Beginn der Selbständigkeit. Dann würde Ihnen diese Reserve fehlen. Sie sollten sich also, je jünger Sie sind, desto gründlicher die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses überlegen.